Klauseln zu Bearbeitungsgebühren
Über die Frage, für welche Zeiträume die Rückerstattungsansprüche bereits verjährt sind, verhandelt der BGH am 28.10.2014 (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). „Für Rückforderungsansprüche der betroffenen Darlehensnehmer gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des BGB“, erläutert Frank van Alen, Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Entscheidend ist jedoch, wann die Frist zu laufen beginnt.“ Banken und Sparkassen vertreten hier den Standpunkt, dass es auf die Kenntnis der Zahlung ankommt. „Danach wären Erstattungsansprüche ausgeschlossen, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1.1.2011 gezahlt wurde“, so van Alen. Verbraucherschützer argumentieren hingegen, dass der Beginn der Verjährung solange hinausgeschoben war, bis in der Rechtsprechung erste Hinweise auf die Unzulässigkeit der Bearbeitungsentgelte erkennbar waren. „Es ist schwer einzuschätzen, ob der BGH – analog seiner „Kick-back“-Rechtsprechung – auf den Zeitpunkt der geänderten Rechtsprechung abstellen wird. Dass dem Verbraucher die Entrichtung eines Bearbeitungsentgelts nicht verborgen bleibt, spricht eher dafür, dass der BGH auf den Zahlungszeitpunkt abstellt“, vermutet Frank van Alen.