MAC-Klauseln – Türöffner zur Nachverhandlung
"Eine schnelle Due Diligence, kurz gehaltene Garantien und wenige Vollzugsbedingungen prägten den M&A-Markt, als noch maßgeblich der Verkäufer das Tempo bestimmte. Doch im Zuge der Finanzkrise wandelte sich der Verkäufer- zum Käufermarkt und änderte auch die Vertragsgestaltung. Immer häufiger geht es nun darum, die Risiken negativer Markt- oder Geschäftsentwicklungen zwischen Verkäufer und Käufer angemessen zu verteilen. Ein Instrument hierzu sind die so genannten MAC-Klauseln. Alexander Schwarz, M&A-Spezialist und Partner der Anwaltssozietät Gleiss Lutz in Düsseldorf, erläutert die Hintergründe.
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Eine schnelle Due Diligence, kurz gehaltene Garantien und wenige Vollzugsbedingungen prägten den M&A-Markt, als noch maßgeblich der Verkäufer das Tempo bestimmte. Doch im Zuge der Finanzkrise wandelte sich der Verkäufer- zum Käufermarkt und änderte auch die Vertragsgestaltung. Immer häufiger geht es nun darum, die Risiken negativer Markt- oder Geschäftsentwicklungen zwischen Verkäufer und Käufer angemessen zu verteilen. Ein Instrument hierzu sind die so genannten MAC-Klauseln. Alexander Schwarz, M&A-Spezialist und Partner der Anwaltssozietät Gleiss Lutz in Düsseldorf, erläutert die Hintergründe.
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Material Adverse Change („MAC“)-Klauseln haben ihr historisches Vorbild in den USA und regeln als Bestandteil des Kauf-, Finanzierungs- oder Übernahmevertrags, wie zu verfahren sein soll, wenn sich wesentliche nachteilige Veränderungen mit Blick auf die Grundlagen einer Transaktion ergeben. Vor der Finanzkrise fanden sie zumindest in Europa nur wenig Beachtung. Mit zunehmender Sorge der Käufer über die Sicherheit eines Finanzierungs- oder Übernahmekonzepts sind sie allerdings heute Diskussionsgegenstand fast jeder größeren Transaktion und werden in etwa der Hälfte der Fälle Vertragsbestandteil.
Anwendungsfälle
MAC-Klauseln kommen fast ausschließlich bei größeren Transaktionen zur Anwendung, wenn die Vertragsunterzeichnung (Signing) und der dingliche Vollzug (Closing) des Deals zeitlich (weit) auseinanderfallen. Ziel der MAC-Klausel ist es dabei zunächst, das Risiko einer negativen Entwicklung beispielsweise der Finanz-, Ertrags- oder Vermögenslage des Zielunternehmens zwischen Käufer und Verkäufer angemessen zu verteilen. Denn gesetzlich liegt das Risiko einer wesentlichen nachteiligen Veränderung des Kaufgegenstandes nach § 446 BGB beim Verkäufer. Weil dieser die Vorschrift in der Praxis aber regelmäßig vertraglich ausschließt, verlagert die MAC-Klausel das Risiko zumindest teilweise wieder auf den Verkäufer zurück. Bei der Formulierung der MAC-Klausel sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei, und zwar sowohl in Bezug auf den dort festgeschriebenen Tatbestand als auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen. In der Praxis gehen bei Verhandlung des MAC die Interessen von Verkäufer und Käufer aber selten konform. Der Käufer wird meist eine möglichst weit gefasste Klausel favorisieren, die ihm im Fall der Fälle einen möglichst großen Handlungsspielraum bietet. Dies leuchtet ein, wenn man bedenkt, dass der Käufer sich mit dem Signing zwar vertraglich gebunden, er bis zum Closing aber praktisch keinen Einfluss auf die Entwicklung „seines“ Zielunternehmens hat. Der Verkäufer hingegen drängt eher auf eine enge Klausel, um es dem Käufer nur unter ganz bestimmten Bedingungen zu erlauben, sich auf einen „Material Adverse Change“ zu berufen.
Allgemein gehaltene MAC-Klauseln nehmen in der Regel Bezug auf Ereignisse, Umstände oder Entwicklungen, die – für sich genommen oder zusammen mit anderen – wesentliche negative Auswirkungen auf die Zielgesellschaft haben. Als negative Entwicklung können wesentliche Auswirkungen auf die Finanzen, Vermögenswerte, das Betriebsergebnis, Geschäft oder die Geschäftsaussichten gewertet werden. Wird die MAC-Klausel spezifischer formuliert, nimmt sie häufig Bezug auf Finanzkennzahlen wie EBIT oder EBITDA und bezieht sich dabei auf die Über- oder Unterschreitung bestimmter Schwellenwerte. Berücksichtigt werden häufig auch strukturelle Veränderungen beim Zielunternehmen wie etwa Kapitalmaßnahmen, eine Verschlechterung des Kreditratings oder der Wegfall wesentlicher Kundenbeziehungen, die zu einer Veränderung des Betriebsergebnisses führen können. Der Verkäufer wird hier üblicherweise versuchen, Ereignisse, die er nicht beeinflussen kann, aus der MAC-Klausel auszunehmen. Grundsätzlich weit gefasste MAC-Klauseln schränken die Parteien daher häufig durch so genannte Carve-Outs ein, mit denen bestimmte politische, wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen oder Branchen- und Industrieereignisse ausgeklammert werden.
Rechtsfolgen
Tritt ein MAC zwischen Signing und Closing ein, muss der Käufer die Transaktion im Grundsatz nicht vollziehen. In selteneren Fällen wird ein Rücktrittsrecht nach Closing vereinbart. In der Praxis dient der (behauptete) Eintritt eines MAC in aller Regel als „Türöffner“ für die Nachverhandlung des Kaufpreises. Genau dies versucht der Verkäufer natürlich – und vor allem in wirtschaftlich unsicheren Zeiten – mit aller Macht zu verhindern. Verhandlungen über MAC-Klauseln sind deshalb oft schwierig. Nicht selten lässt sich die Zustimmung des Verkäufers nur mit Zugeständnissen an anderer Stelle erkaufen.
Obwohl MAC-Klauseln in Kaufverträgen immer häufiger zu finden sind, gibt es bislang in Europa keine nennenswerten Gerichtsentscheidungen dazu. Dies dürfte zum einen daran liegen, dass die Feststellung eines MAC die Parteien in der Praxis häufig zur schnellen Nachverhandlung zwingt, um das Closing letztlich doch zu vollziehen. Damit es jedoch erst gar nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, ist den Vertragspartnern dringend zu empfehlen, im Vorfeld einen Konfliktlösungsmechanismus festzulegen, nach dem im Streitfall die Einigung erreicht werden kann.
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