Banken

OLG Celle: Gläubigerausschüsse künftig stärker in der Pflicht

Mitglieder des Gläubigerausschusses eines insolventen Unternehmens haften für eine mangelhafte Überwachung des Insolvenzverwalters ähnlich streng wie Aufsichtsräte für eine mangelhafte Überwachung des Vorstands. Diese Tendenz in der juristischen Fachliteratur bestätigt ein jüngst ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Az.: 16 U 135/09).

Ein Anwaltsteam der Kanzlei Noerr, bestehend aus den Insolvenzrechtlern Christoph Schotte und Tim Jakobs sowie dem Prozessrechtler Christian Stempfle, war daran auf Seiten des siegreichen Klägers, Insolvenzverwalter Manuel Sack, beteiligt. Unterstützt wurde das Team durch den Insolvenzrechtler Leif Engelbrecht von Brinkmann & Partner.

Zum Hintergrund: Der frühere Insolvenzverwalter hatte aus verschiedenen Insolvenzverfahren ein Cash Pooling-System aufgebaut, mit dem er mehr als 40 Mio. Euro aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen für eigene Zwecke auf die Seite schaffte. Auch aus der nunmehr vom Kläger verwalteten Masse entnahm er Millionenbeträge und wurde wegen Untreue verurteilt. Das kriminelle Cash-Pooling-System konnte nur funktionieren, weil die Gläubigerausschüsse der insolventen Unternehmen sein Tun und Wirken nicht genügend überwachten, so die Ansicht des OLG Celle. Sonst hätte der Abfluss von Vermögen auffallen müssen. Deshalb sprach es dem jetzigen Insolvenzverwalter und Kläger Sack, der unter anderem als Insolvenzverwalter der Heros-Gruppe bekannt ist, 5,3 Mio. Euro Schadenersatz zu. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen, die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof endet am 7.7.10.

Die Entscheidung hat folgende Bedeutung: Neben Klagen gegen Mitglieder des Gläubigerausschusses in anderen betroffenen Insolvenzverfahren sind auch Klagen gegen die Banken, welche die Konten des kriminellen Verwalters geführt haben, erhoben worden. „Mitglieder von Gläubigerausschüssen sollten deshalb künftig sorgsam prüfen, was genau ihre Pflichten sind und ob sie das damit verbundene Haftungsrisiko eingehen wollen“, raten die Noerr-Insolvenzrechtsexperten. Eine weitere Möglichkeit: Laut Gesetz können Mitglieder des Gläubigerausschusses die Kassenprüfung an Experten delegieren.

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