Schutz von abstrakten Farbmarken
In den ersten beiden Instanzen war die Klage erfolgreich. „Die Richter sind der Auffassung von Langenscheidt gefolgt, dass eine erhebliche Warenähnlichkeit bestehe, die Gelbtöne hochgradig ähnlich seien und vor allem die Farben kennzeichenmäßig benutzt werden“, schildert Matthias Berger, Counsel bei Fieldfisher in Hamburg. „Es spricht Einiges dafür, dass der BGH diese Entscheidung bestätigt und damit den Schutz von abstrakten Farbmarken in Deutschland stärkt.“ Ob und wieweit eine abstrakte Farbmarke schutzfähig ist und in welchem Umfang der Schutz auch durchsetzbar ist, werden dennoch Fragen des Einzelfalls bleiben. „Denn es kommt sehr auf die Art der Ware oder Dienstleistung sowie das Verständnis der davon angesprochenen Verkehrskreise an, ob eine Farbe tatsächlich als Herkunftshinweis wahrgenommen wird; das wiederum ist Voraussetzung für den Schutz und auch eine rechtsverletzende Benutzung“, erläutert Berger.