Sparkassen

Sparkassengesetze sind im Süden strenger als im Norden

Soziales und Kultur, Flächenpräsenz, Jugendbildung: Die Sparkassen in Bayern und Baden-Württemberg haben laut Gesetz besonders viele Aufgaben. Andere Bundesländer fordern von ihren Sparkassen deutlich weniger.

Jan Schrader,
Nahansicht des Sparkassen Logos
Nahansicht des Sparkassen Logos © AdobeStock

Sparkassen sind für die „geld- und kreditwirtschaftliche“ Versorgung da. So steht es nahezu wortgleich in fast allen Sparkassengesetzen der Bundesländer. Doch bei vielen Aspekten herrscht kein Konsens, wie unsere Auswertung zeigt. Erziehung oder Förderung der „Jugend“ oder „junger Menschen“ in Sachen Wirtschaft und mehr Eigenverantwortung, Leistungen „in der Fläche“ oder „flächendeckend“ sowie Unterstützung „sozialer“ oder „kultureller“ Belange finden sich häufig, aber nicht überall.

Manche Aufgaben der Sparkassen sind nur in wenigen Bundesländern festgehalten: Eine Förderung von Schuldnerberatungsstellen schreiben Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen den Instituten vor. Baden-Württemberg verpflichtet Sparkassen, die Kommunen im Klimaschutz zu unterstützen, Hessen sieht eine Beratung für alle Existenzgründer vor. Wir haben diese Punkte als „Sonstiges“ erfasst.

Insgesamt finden sich die meisten Vorgaben in Bayern und Baden-Württemberg. In Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen sind wir auf weniger Konkretes gestoßen. Verglichen haben wir die Paragrafen der Sparkassengesetze zu „Zweck“ oder zum „öffentlichen Auftrag“. Was unspezifisch oder selbstverständlich erscheint, haben wir nicht gezählt, so ein „Spekulationsverbot“ in Bayern oder ein „Prinzip der Nachhaltigkeit“ in NRW. Ebenso haben wir Aufgaben ignoriert, die überall in ähnlicher Form auftauchen. Unsere Punktezählung vermittelt nur ein ungefähres Bild, weil sich abweichende Gesetzestexte nicht exakt vermessen lassen.

Wie konkret Sparkassengesetze sein sollten, ist umstritten. So forderten die Verbraucherzentralen in Hessen, Bayern und Brandenburg vor zwei Jahren unter anderem, den Sparkassen per Gesetz eine Mindestzahl und Verteilung für Geschäftsstellen und Geldautomaten aufzulegen. Allerdings schreiben einige Gesetze ausdrücklich auch „kaufmännische Grundsätze“ vor. Öffentlicher Auftrag und Wirtschaftlichkeit wollen ausbalanciert sein.

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