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Steuer 2012 – Wenig Neues, aber einige Änderungen

Der Jahreswechsel bedeutet in der Regel auch, dass sich Unternehmen auf zahlreiche steuerrechtliche Änderungen einstellen müssen. Doch nicht in diesem Jahr, denn für 2012 stehen nur verhältnismäßig wenige Novellierungen an. Dies liegt sicherlich auch daran, dass das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Kabinettsbeschluss vom 2.2.2011) erst im November nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens verkündet werden konnte. Kleinere Umstellungen kommen aber dennoch. Einen Überblick gibt Holger Jakob, Partner bei FPS Rechtsanwälte & Notare.

Bereits entschieden ist eine maßgebliche Änderung im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung. Die Anforderungen an elektronische Rechnungen werden nunmehr den Papierrechnungen gleichgestellt. Es sind damit künftig kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren und keine aufwändigen Signatur- oder Datenaustauschverfahren mehr vorgesehen. Mit Zustimmung des Leistungsempfängers können Rechnungen danach auch als E-Mail, PDF- oder Textdatei oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden. Diese Regelung ist bereits rückwirkend zum 1.7.11 in Kraft getreten.

Eine weitere Änderung betrifft bilanzierende Unternehmer. Ab 2012 wird die bisher freiwillig ausgestaltete Möglichkeit der elektronischen Bilanzeinreichung verpflichtend. Die Finanzbehörde hat hierzu ein Datenschema für Jahresabschlussdaten (Taxonomie) entworfen, das verpflichtend im Bereich der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung von den Unternehmern zu verwenden ist. Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.11 beginnt, wird von der Finanzverwaltung allerdings noch nicht beanstandet, wenn die Bilanz wie auch die Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen noch in Papierform abgegeben werden. Dabei ist eine Gliederung gemäß der Taxonomie nicht erforderlich.

Im Zuge der Änderung der Betriebsprüfungsordnung wurde mit dem § 4a BPO eine neue Regelung eingefügt. Danach sind ab 2012 Betriebsprüfungen zeitnah durchzuführen. Durch diese Änderung erhofft sich die Finanzverwaltung eine Minimierung des Verwaltungsaufwandes infolge einer vereinfachten Informationsgewinnung. Für den Unternehmer besteht damit künftig schneller Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber hat allerdings offen gelassen, was unter „einem oder mehreren gegenwartsnahen Besteuerungszeiträumen“ zu verstehen ist, so dass der Begriff „zeitnahe Betriebsprüfung“ unbestimmt bleibt.

Bagatellregelung für verbindliche Auskünfte

Infolge der einzelfallbezogenen Entscheidungen im Steuerrecht herrscht in vielen Fällen eine Rechtsunsicherheit bei der Gestaltung. § 89 AO eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, mittels einer verbindlichen Auskunft Sicherheit zu erlangen. Diese Auskunft war bisher gebührenpflichtig. Mit der zum 5.11.11 in Kraft getretenen Gesetzesänderung sind künftig verbindliche Auskünfte mit einem Gegenstandswert unter 10 000 Euro gebührenfrei. Sofern kein Gegenstandswert ermittelt werden kann, sind verbindliche Auskünfte mit einem Arbeitsumfang von weniger als zwei Stunden ebenfalls gebührenfrei. Ein Zeitaufwand von weniger als zwei Stunden dürfte im Bereich des Steuerrechts aber nahezu ausgeschlossen sein.

Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer erfolgt rückwirkend zum 1.7.11 eine Erweiterung des § 3a Abs. 8 S. 1 UStG. Danach werden Veranstaltungsleistungen (z. B. im Zusammenhang mit Messen) künftig im Verbrauchsland besteuert. Bislang unterlagen diese Leistungen im Unternehmensbereich der Besteuerung im Inland, was zu Doppelbesteuerungen führen konnte, sofern die Leistung im Verbrauchsland mit Umsatzsteuer belastet war. Außerdem hat die im UStG bis zum 31.12.11 befristete Regelung der Umsatzsteuerberechnung nach vereinnahmten (statt vereinbarten) Entgelten für Umsätze bis 500 000 Euro auch künftig Geltung. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass eine Rückkehr zur ursprünglichen Grenze von 250 000 Euro zu Liquiditätsproblemen bei den Unternehmern führen würde.

Geldwäschegesetz

In 2012 ist im Bereich des Geldwäschegesetzes eine Verschärfung geplant. Es sollen Sorgfalts- und Meldepflichten, die bisher nur Banken betrafen, auf den Nichtfinanzsektor ausgedehnt werden. Ebenfalls ausgedehnt werden sollen die Befugnisse der Aufsichtsbehörden für gewerbliche Unternehmen und freie Berufe sowie die Pflicht für Verdachtsmeldungen. Darüber hinaus werden die Bußgelder und Strafen erhöht, so dass nunmehr bereits fahrlässiges Handeln den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht. Außerdem ist bereits 2011 eine Verschärfung im Bereich der Selbstanzeige bei Steuerstraftaten erfolgt. Danach kommt nur noch der vollumfänglichen Offenbarung der Steuerstraftaten strafbefreiende Wirkung zu. Darüber hinaus kann Straffreiheit durch Erstattung der Selbstanzeige nicht mehr ohne weiteres erreicht werden.

Fazit

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die überwiegend kleineren Änderungen durch ihre Vereinfachungen zum Teil positive Auswirkungen für die Unternehmer haben. Auch wenn sich die Aktivitäten des Steuergesetzgebers in 2011 zunächst in Grenzen hielten, werden wohl weitere Maßnahmen folgen. Unternehmer müssen sich daher für das kommende Jahr auf zusätzliche Änderungen einstellen.

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