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Steuer-CD: Auch der Staat ist an geltendes Recht gebunden

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Der Ankauf von Steuer-CDs durch die Landesbehörden bezweckt Selbstanzeigen von Steuersündern, die den Ländern Millionen Euro von Steuernachzahlungen bescheren. Außerhalb der juristischen Fachdiskussion stellt kaum noch jemand die Rechtmäßigkeit des Erwerbs derartiger CDs aus dem Ausland in Frage. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Daten ursprünglich durch ein jedenfalls im betreffenden Ausland strafrechtlich relevantes Verhalten beschafft wurden.

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Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) urteilte am 9.11.2010 (Az. 2 BvR 2101/09), dass die Verfassung selbst bei einem unterstellten strafbaren Beschaffen von Daten einer Verwendung der Daten zur Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses nicht entgegensteht. Der juristische Streit geht jedoch weiter. Seit dem 10.1.2014 befasst sich der Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz mit der Landesverfassungsbeschwerde eines Mannes, der sich unter anderem gegen die Durchsuchung seiner Wohnung wehrt. Der Anfangsverdacht wurde auf Daten von drei Schweizer Banken gegründet, die das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2013 für 4,4 Mio. Euro gekauft hatte.

„Genau da dürfte der Anknüpfungspunkt für die Verfassungsbeschwerde liegen: Die Finanz- und Justizbehörden sind Landesbehörden und an die Verfassung von Rheinland-Pfalz gebunden“, sagt Rainer Biesgen, Partner bei Wessing & Partner in Düsseldorf. Zwar ist juristisch umstritten, wie weit der Raum der Landesverfassungsgerichte ist, wenn die Landesbehörden Bundesrecht anwenden – wie hier die Strafprozessordnung. Das Verfassungsgericht des Landes Berlin hat jedoch im Honecker-Verfahren entschieden, dass entsprechend Artikel 142 GG Grundrechte der Landesverfassung auch im Strafprozess zu berücksichtigen sind. Damals wurde aus der Menschenwürde ein Strafverfolgungshindernis abgeleitet. „Der VGH kann daher die Beweiserlangung der Behörden und ihre Auswirkungen auf die Verwendung der Daten im Ermittlungsverfahren überprüfen“, sagt Steuerrechtsexperte Biesgen. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG auch bei unrechtmäßiger Beweisbeschaffung kein absolutes Verwertungsverbot, sondern es ist im Einzelfall eine Abwägung zwischen der Schwere der Rechtsverletzung der Ermittlungsbehörden und dem von der Schwere der zu verfolgenden Straftat beeinflussten Strafverfolgungsinteresse vorzunehmen. „Bei einer strafbaren Datenbeschaffung ist es keineswegs zwingend, dass hierbei das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Schließlich ist Steuerhinterziehung kein Kapitalverbrechen“, so Biesgen.

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