Übernahme der Deutschen Postbank vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
Der BGH muss prüfen, ob die Deutsche Bank zur Veröffentlichung eines Pflichtangebotes nach § 35 WpÜG verpflichtet und der Kaufpreis für die Aktien in der Folge unangemessen niedrig war. „Dies wäre der Fall, wenn ein ‚acting in concert’ zwischen der Deutschen Bank und der Deutschen Post vorliegt“, so Matthias Heisse, Partner von Heisse Kursawe Eversheds. „Ein ‚acting in concert’ ist gegeben, wenn die Parteien ihr Verhalten auf informellem Weg abstimmen und die Absprache eine ‚nachhaltige Wirkung’ hat, wie der BGH 2006 entschieden hat. Die Anteile der agierenden Parteien müssen dann addiert werden.“ Überschreitet die Summe der Anteile die Grenze von 30%, sieht § 35 WpÜG die Abgabe eines Pflichtangebotes an die restlichen Aktionäre vor. „In der Praxis ist der Nachweis einer informellen Absprache für die klagende Partei jedoch häufig eine große Herausforderung“, so Heisse weiter.