Wikileaks ist schwer zu fassen
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„Wenn ein Beschäftigter Firmeninterna ins Netz stellt, ist der Fall nach deutschem Recht klar geregelt. § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sieht für den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Unternehmensangehörige eine Strafbarkeit bis hin zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor“, erläutert Alexandra Bergmann, IP-Spezialistin bei Heisse Kursawe Eversheds. Geschützt seien firmeninterne Unterlagen wie z. B. bei Banken Konto- und Kundendaten, aber auch Produktdetails, Vertriebs- und Provisionsvereinbarungen sowie interne Marktanalysen der Industrie. „Das Gesetz richtet sich gegen den Verräter genauso wie gegen denjenigen, der die Geheimnisse unbefugt zu Wettbewerbszwecken, aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, verwendet – also auch gegen Wikileaks“, so Bergmann. Problematisch ist allerdings der Nachweis, denn der Verräter ist zumeist nicht bekannt und Wikileaks kein herkömmliches Unternehmen mit Geschäftsadresse; eine Klage könnte also nur schwer zugestellt werden. Das Bundesdatenschutzgesetz ist im Kampf gegen die Veröffentlichung von Unternehmensinterna durch Wikileaks nur bedingt tauglich, denn es schützt allein personenbezogene Daten.
Erfolgversprechender für die Geschädigten kann es daher sein, sich an die Kooperationspartner von Wikileaks zu halten, also die Medien und Journalisten, die sich die Informationen zu eigen machen und im Wege der Zweitverwertung nutzen. „Hierbei gilt es allerdings, das öffentliche Interesse gegen das Geheimhaltungsbedürfnis abzuwägen“, gibt die Rechtsanwältin zu bedenken. Zudem müsse grundsätzlich geklärt werden, ob Wikileaks nicht eine öffentliche Quelle darstelle, aus der sich jedermann ungehindert bedienen dürfe. „Darüber lässt sich vor den Gerichten sicher trefflich streiten.“
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