Wirksamkeit der Provisionsklausel
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Danach erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Bank eine an sie geleistete Vertriebsvergütung behält, vorausgesetzt, dass sie diese nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insb. § 31 d WpHG) annehmen darf. Der Kunde und die Bank treffen damit eine von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung abweichende Vereinbarung. Der Verbraucherschutzverband meint, die Klausel verstoße gegen AGB-Recht, da sie die Bankkunden unangemessen benachteiligt. Sie weiche zudem von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Geschäftsbesorgungsvertrages und des Kommissionsgeschäftes ab. Schließlich verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, die Klausel sei nicht zu beanstanden. „Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Formulierung nicht zu Unklarheiten beim Kunden führe“, erläutert Udo Brinkmöller, Partner bei BMS Rechtsanwälte. Es fehle an einer unangemessenen Benachteiligung. „Interessant wird sein, ob der BGH die Formulierung ebenso als transparent einstuft“, sagt Brinkmöller. „Denkbar wäre auch, dass der Bankensenat seine strenge Provisionsrechtsprechung auf die Klausel erstreckt und sie für unzulässig hält.“
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