Banken

Zertifikate-Anlegern fehlen nach jüngstem BGH-Urteil die Argumente

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Mit Urteil vom 27.9.11 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den ersten beiden Lehman-Verfahren zu Lasten der geschädigten Anleger entschieden. Geklagt hatten ein pensionierter Lehrer und die Betreiberin eines Schlankheitsstudios, nachdem die bei der Hamburger Sparkasse gekauften Zertifikate wegen Insolvenz der Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 wertlos geworden waren.

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28. September 2011

Der BGH bescheinigt der Sparkasse eine ordnungsgemäße Beratung. Die Sparkasse sei ihrer Verpflichtung, über das allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären, nachgekommen. Damit seien weitere Hinweise auf eine nicht bestehende Einlagensicherung entbehrlich gewesen. Stephan Bausch von Freshfields Bruckhaus Deringer teilt die Auffassung des Senats: „Mit dem Hinweis auf ein Totalverlustrisiko oder das allgemeine Emittentenrisiko, also das allgemeine Risiko seiner Insolvenz, ist alles Wesentliche gesagt. Bei einem solchen Hinweis gibt es für den Anleger nicht den geringsten Anlass anzunehmen, das Emittentenrisiko werde im Ergebnis doch noch durch eine Einlagensicherung abgesichert.“

Nach Ansicht der Bundesrichter musste die Bank die Anleger nicht über ein konkretes Insolvenzrisiko von Lehman Brothers aufklären. Im Kaufzeitpunkt Dezember 2006 bzw. Oktober 2007 habe es keine Anhaltspunkte für eine drohende Insolvenz gegeben, im Gegenteil: Renommierte Ratingagenturen attestierten der Investmentbank einen guten Allgemeinzustand. Ganz entscheidende Bedeutung für die Bankenwelt hat das Urteil insoweit, als Banken im Rahmen der Kundenberatung grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Kunden über ihre Gewinnmarge aufzuklären. „Der BGH hat sich klar zu dem marktwirtschaftlichen Grundsatz bekannt, dass Verkäufer von Dienstleistungen, Waren oder eben Finanzinstrumenten dem Käufer ihr wirtschaftliches Eigeninteresse nicht offen legen müssen“, so Bausch.

Damit fällt ein zentrales Argument der Zertifikate-Anleger für ihre zahlreich geführten Prozesse weg. Bausch rät involvierten Banken allerdings weiterhin zu einer sehr sorgfältigen Prozessführung. „Der XI. Zivilsenat hat seine Rechtsprechung zur Offenbarung wirtschaftlicher Eigeninteressen von Banken noch nicht abgeschlossen. Es ist insoweit damit zu rechnen, dass die Richter für das im Spread Ladder Swap-Urteil vom 22.3.11 (Az.: XI ZR 33/10, Rz. 38) entworfene Regel-Ausnahme-Verhältnis in den kommenden Jahren noch praxistaugliche Abgrenzungskriterien entwickeln werden.“

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