Zweitwohnungsbesitzer – In den Fängen von ARD und ZDF
Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag pro Wohnung (mtl. 17,50 Euro) erhoben und ist nicht mehr wie die zuvor verlangte Gebühr an ein Empfangsgerät gebunden. Es handelt sich um einen Pflichtbeitrag. Dieses wird mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, dem angeblich so kulturell wertvoll entsprochen wird, und der bundesweiten Ausstrahlung begründet. Nur wenige Ausnahmen sind zulässig, was immer wieder zu Protesten führt und Verfassungsbeschwerden auslöst.
In einem am 18.7.2018 veröffentlichten Spruch (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die Praxis einer quasi hoheitlichen Gebührenerhebung nur in wenigen Punkten beanstandet. Der wichtigste: Die Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist unzulässig. Für diese muss bis zum 30.6.2020 eine Neureglung gefunden werden. Bis dahin können sich entsprechende Zahler von ihrer Beitragspflicht für weitere Wohnungen rückwirkend befreien lassen und so jährlich immerhin 210 Euro sparen. Wer diesen Antrag stellt, erlebt freilich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Spießrutenlauf, der es den Antragstellern möglichst schwer und umständlich machen soll. Im Grunde wäre die Abwicklung der Anträge von Besitzern einer Ferienwohnung so simpel und schnell zu erledigen.
Abgerechnet wird zumeist quartalsweise. Wer 105 Euro zahlt, zahlt für den Erstwohnsitz und eine Ferienwohnung, also 52,50 Euro zu viel, die rückwirkend zu erstatten wären. Es beginnt schon damit, dass der Zahler selbst aktiv werden muss. Damit nicht genug. Der „Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung“ wird vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nur bearbeitet, wenn diesem eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes beigefügt wird, aus der die Haupt- und die Nebenwohnung sowie das jeweilige Einzugsdatum hervorgehen. Die Haupttätigkeit der Meldebehörden in den Urlaubsorten, beispielsweise in Westerland auf Sylt, so hören wir, besteht derzeit in der Beibringung dieser Unterlagen. Sollte die dafür eingeräumte Frist von vier Wochen nicht eingehalten werden, geht der Beitragsservice lt. Formschreiben davon aus, dass der Antrag nicht länger aufrechterhalten wird. Ergänzend wird mitgeteilt, dass bis zur Entscheidung über den Antrag auf Befreiung Rundfunkbeiträge in voller Höhe weiter zu zahlen seien.