Bankensektor

AGB-Änderungen – Frühes Targobank-Pop-up war Nötigung

Die „Zufügung oder Androhung von Nachteilen“, wenn der Geschäftspartner anders handelt als man will, klingt zwar nicht so drastisch wie die strafrechtlich definierte Nötigung („mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel“).

08. Dezember 2023
Justitia, römische Göttin der Gerechtigkeit.
© Unsplash
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