Geldpolitik

BaFin begrenzt erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft

Privatkonten in Personengesellschaften und Gesellschafterdarlehen sind in der Regel kein Einlagengeschäft. Das hat die BaFin in einem neuen Merkblatt bekanntgegeben. Damit ist das Haftungsrisiko für solche Gelder verringert.

01. April 2014

2013 hatte ein Urteil des BGH die Praxis aufgerüttelt (BGH VI ZR 56/12 – „Winzergeld“). Danach können die Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG persönlich für (Winzer)Gelder haften, die in der Gesellschaft stehen gelassen wurden. Als Haftungsgrund nahmen die Richter ein unerlaubtes Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz (KWG) an. Winzergelder sind ein Sonderfall. Das Urteil zeigte aber das Haftungsrisiko bei unerlaubtem Einlagengeschäft, weshalb die Wellen hochschlugen. Denn zuvor hatte die BaFin in einem Merkblatt eher beiläufig Guthaben auf Privatkonten von Personengesellschaften ebenso wie Gesellschafterdarlehen als Einlagen im Sinne des KWG eingestuft. Bei mehr als 25 Einzelanlagen ist eine Banklizenz stets erforderlich, bei einer Einlagensumme über 12 500 Euro bereits ab sechs Einzelanlagen. Eine Banklizenz bräuchten danach viele KGs mit größerem Kommanditistenkreis sowie viele GmbHs und AGs, denen Gesellschafter Darlehen gewährt haben. Da half es wenig, dass die BaFin mündlich mitteilte, nur in Missbrauchsfällen einzugreifen. „Damit war zwar in der Regel die strafrechtliche Gefahr gebannt, die zivilrechtliche Haftung aber nicht“, so Falk Osterloh, Gesellschaftsrechtler der Kanzlei Oppenhoff & Partner.

Mit Merkblatt vom 11.3.2014 hat die BaFin nun klargestellt, dass Privatkonten in Personengesellschaften und Gesellschafterdarlehen regelmäßig nicht den Tatbestand des Einlagengeschäfts erfüllen. Denn diese Gelder sind nicht „unbedingt“ rückzahlbar. Die Gesellschaft kann ihre Rück-zahlung verweigern, soweit dies zu ihrer Insolvenz führt. Für Kapitalgesellschaften folgt das bereits aus dem Gesetz, für Personengesellschaften laut BaFin aus der Treuepflicht. Anderes soll allerdings bei Publikums-KGs gelten. „Das Merkblatt bindet die Zivil- und Strafgerichte nicht“, erläutert Oppenhoff-Experte Osterloh, „dennoch dürfte das Haftungsrisiko nun deutlich geringer sein.“ Zum einen berief sich der BGH in der Winzergeld-Entscheidung maßgeblich auf die Einstu-fung des Geschäfts durch die BaFin, zum anderen überzeugt die Wertung der BaFin auch inhaltlich. „Für die Praxis dürfte sich die Thematik damit deutlich entspannt haben.“

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