Geldpolitik

BaFin konkretisiert Anforderungen an Aufsichtsräte

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Gut ein Jahr nach der Neuregelung des Kreditwesengesetzes setzt die BaFin ihre neuen Instrumente ein und fordert erstmals zehn Bank-Aufsichtsräte auf, ihr Amt aufzugeben.

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Zwar fällt der BaFin der konkrete Nachweis eines möglichen Fehlverhaltens schwer. „Die aktuellen Fälle zeigen aber, wann die BaFin bei Aufsichtsorganen von Pflichtverstößen ausgeht“, erklärt Roderich Thümmel von der Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner aus Stuttgart. Aufsichtsräte, die länger als ein Jahr im Amt sind und die aktuelle Prüfung überstanden haben, gewinnen mehr Rechtssicherheit: „Sie dürften später auf Grund der jetzt genannten formalen Kriterien nur schwer angreifbar sein.“

Zu prüfen hat die BaFin, ob Aufsichtsräte ausreichend sachkundig und zuverlässig sind, um den Vorstand einer Bank zu überwachen und strategisch zu begleiten. Die konkreten Anforderungen an diesen „Banken-Führerschein“ konnten Bank-Kontrolleure bis jetzt allenfalls aus einem BaFin-Merkblatt herauslesen. Tatsächlich hält sich die Aufsichtsbehörde aktuell noch eng an die Beispiele und Regeln ihres eigenen Merkblatts. Sechs der zehn Fälle betreffen das ausdrückliche Beispiel eines Interessenkonflikts, wenn Aufsichtsräte aus Unternehmen kommen, die zugleich ausfallgefährdete Kreditnehmer der zu überwachenden Bank sind. In drei Fällen bemängelt die BaFin, dass Aufsichtsräte zu viele Kontrollmandate haben. Das lässt offenbar den notwendigen zeitlichen Einsatz, den die BaFin detailliert fordert, nicht zu. Ohnehin dürfen Aufsichtsräte höchstens fünf Banken zugleich kontrollieren.

Bei einem der betroffenen Aufsichtsräte rügte die BaFin mangelnde Sachkunde. Das Merkblatt führt hier zwar weitreichende Ausnahmen vor allem für branchenfremde Aufsichtsräte, für Arbeitnehmervertreter und politische Repräsentanten an. So gilt etwa der Bürgermeister einer Gemeinde als sachkundiger Aufsichtsrat, wenn er sich in seinem Berufsleben mit wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen beschäftigt hat, die nicht völlig nachgeordneter Natur waren. Sollte ihm diese Erfahrung fehlen, bleibt immer noch die Chance der Fortbildung. „Allerdings verfügt die BaFin hier über einen erheblichen Bewertungsspielraum“, warnt Thümmel: „Sie kann beispielsweise Größe, Komplexität und Systemrelevanz des überwachten Instituts als so bedeutend bewerten, dass der geforderte Sachkundenachweis dann doch nicht ausreicht.“

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