Geldpolitik

Banken – Nicht bedeutend oder doch bedeutend?

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Die Institutsvergütungsverordnung (IVV) reglementiert die Vergütung an Geschäftsleiter und Mitarbeiter von Banken. Besonders strenge Anforderungen enthält die IVV, wenn es um sogenannte „bedeutende Institute"" geht. Daher haben die Banken mit der Neufassung der IVV zum 1.1.2014 geprüft, ob sie bedeutend oder nicht bedeutend sind. Mit Übernahme der europäischen Bankenaufsicht durch die Europäische Zentralbank (EZB) könnten sich die Maßstäbe dieser Prüfung geändert haben, obwohl sich an dem Wortlaut der IVV nichts geändert hat. Warum das so ist und welche Auswirkungen es für die betroffenen Banken hat, erläutern Sebastian Tusch und Benjamin Herz von der Kanzlei Gleiss Lutz.

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16. Februar 2015

Normalerweise ist es für Unternehmen erstrebenswert, als bedeutend angesehen zu werden. Für Banken kann es aber auch ein erheblicher Nachteil sein. Nach der IVV gelten nämlich für die Vergütungssysteme bedeutender Banken wesentlich strengere Anforderungen als für nicht bedeutende Banken. Insbesondere muss, wer bedeutend ist, die Boni seiner Geschäftsleiter und bestimmter Führungskräfte über mehrere Jahre zurückbehalten, bevor er sie auszahlen darf. Während dieser Zeit muss die Nachhaltigkeit der von den bonusberechtigten Personen getroffenen Entscheidungen gemessen und bewertet werden. Wenn die Entscheidungen sich nachträglich als nicht nachhaltig erweisen, ist das bei der Bemessung der Boni zu berücksichtigen. Im ungünstigsten Fall kann es so nachträglich zum vollständigen Verlust des Bonus kommen.

Wer „bedeutend““ ist und wer nicht, ist in der IVV geregelt. Die entsprechenden Regelungen wurden im Oktober 2010 eingeführt und zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2014 geändert. Als bedeutend gelten danach insbesondere Banken, deren Bilanzsumme in den letzten drei Jahren mindestens 15 Mrd. Euro betrug. Unabhängig davon, ob diese Grenze erreicht ist, sind außerdem auch solche Banken bedeutend, die von der EZB beaufsichtigt werden, weil sie „bedeutend““ im Sinne der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) sind. Diese Regelung war bereits zum 1.1.2014 erlassen worden und bis zum Start der europäischen Bankenaufsicht im November 2014 ohne Anwendungsbereich. Nun wird sie allerdings aktuell und könnte für einige Banken zu überraschenden Ergebnissen führen.

Anpassungsbedarf

Die Anwendung der besonders strengen Bonusregeln auf Banken unter EZB-Aufsicht ist grundsätzlich konsequent. Die EZB-Aufsicht erfasst im Wesentlichen die großen europäischen Banken. Soweit diese in Deutschland ansässig sind, überschreiten sie in der Regel ohnehin die oben genannte 15 Mrd. Euro-Grenze. Es handelt sich bei ihnen also in der Regel ohnehin um bedeutende Banken im Sinne der IVV.

Das ist aber nicht immer so. Die EZB ist nämlich nicht nur für die Beaufsichtigung der großen (bedeutenden) Banken zuständig, sondern auch für deren kleinere (unbedeutende) Tochtergesellschaften, solange diese nur (unter anderem) Einlagengeschäft betreiben. Um in die Zuständigkeit der EZB zu fallen, genügt es also, derselben Gruppe anzugehören, wie ein bedeutendes Institut. Eine Mindestgröße oder ein bestimmter Geschäftsumfang ist dann nicht mehr erforderlich. Das ergibt sich aus einer Verordnung der EZB (EZB/2014/17, SSM-Rahmenverordnung), einer Regelung, die erst im April 2014 veröffentlicht wurde.

Der Zweck dieser Regelung ist es, für Bankenkonzerne eine einheitliche Zuständigkeit zu schaffen. Das bedeutende Mutterinstitut und sein unbedeutendes Tochterunternehmen sollen nicht über dieselben Sachfragen mit unterschiedlichen Behörden sprechen müssen. Diese Erwägungen passen allerdings nicht für die Vergütungsanforderungen der IVV. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen BaFin und EZB ist kein geeigneter Anknüpfungspunkt dafür, welche Bonusregelungen anzuwenden sind. Andernfalls führte dies zu teilweise schwer nachvollziehbaren Ergebnissen. So müssten beispielsweise gruppenangehörige Finanzdienstleister sowie gruppenangehörige Banken, die kein Einlagengeschäft betreiben, die strengen Bonusregeln für bedeutende Institute nicht beachten, selbst wenn sie weitaus risikogeneigteres Geschäft betreiben als gruppenangehörige Einlagenkreditinstitute. Viele der  betroffenen Einlagenkreditinstitute dürften daher nicht mit einer Einordnung als bedeutend gerechnet und sich darauf nicht vorbereitet haben. Für sie würde die Einordnung einen erheblichen Anpassungsbedarf mit sich bringen.

Klarstellung steht aus

Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. So wird zu Recht vorgebracht, dass der Verordnungsgeber die IVV zu einem Zeitpunkt verabschiedet hat, zu dem noch nicht vollständig klar war, wie die europäische Bankenaufsicht ausgestaltet sein wird. Von daher spricht einiges dafür, dass der Verordnungsgeber die unterschiedliche Behandlung der betroffenen Banken nicht beabsichtigt hat. Vielmehr dürfte der Verweis in der IVV nur auf die großen Banken gerichtet gewesen sein, die von der EZB unmittelbar beaufsichtigt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es zu begrüßen, wenn der Verweis in der IVV auf die Vorschriften über die EZB-Zuständigkeit klarstellend eingeschränkt wird. Dann bestünde für die gruppenangehörigen Einlagenkreditinstitute Rechtssicherheit.

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