Geldpolitik

Basel-III sorgt für Unsicherheit bei „CoCo-Bonds“

"

Das im Zuge der Finanzkrise 2007-2009 abbrennende „Aufsichtsfeuerwerk“ bringt massive Änderungen für hybride Eigenkapitalinstrumente von Instituten mit sich. Dazu zählt insbesondere die Möglichkeit, einen Teil des regulatorischen Kernkapitals durch so genannte Contingent Convertible Bonds („CoCo-Bonds“) darzustellen. Nach dem seit dem 1.1.11 geltenden Recht soll die Wandlung bei einer Belastungssituation des Instituts oder auf Initiative der Aufsichtsbehörde erfolgen (§ 10 Abs. 4 Satz 9 KWG). Das zum 1.1.13 umzusetzende Basel III-Regime formuliert die Wandlungsvoraussetzungen zwar offener, ist aber im Hinblick auf die sonstigen Anforderungen deutlich strenger, erläutert Kai Andreas Schaffelhuber, Partner der Anwaltssozietät Allen & Overy.

"

Contingent Convertible Bonds („CoCo-Bonds“) sind Wandelschuldverschreibungen mit aufschiebend bedingter Wandlung, d. h. Anleihen, deren Kapital unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von den in den Anleihebedingungen festgelegten Rahmenbedingungen in handelsrechtliches Eigenkapital gewandelt wird. Nach Umsetzung der am 16.12.10 veröffentlichten Vorgaben des Basel III-Regimes zum 1.1.13 werden aber nur vor dem 12.9.10 – und damit vor Inkrafttreten des heute geltenden Rechts am 1.1.11 – emittierte hybride Kernkapitalinstrumente Bestandsschutz genießen. Emittenten werden sich daher schon heute an den schärferen Anforderungen des künftigen Basel III-Regimes orientieren müssen, weil es sich nur in den seltensten Fällen lohnen dürfte, ein Instrument mit mindestens 30-jähriger Laufzeit zu emittieren, das schon ab 2013 nicht mehr als regulatorisches Kernkapital anerkennungsfähig ist. Die zudem noch bestehende Rechtsunsicherheit bei einigen Details zu Basel-III erschwert praktisch die Emissionstätigkeit.

Voraussetzungen nach Basel-III-Regelung

Unter dem Basel III-Regime werden hybride Instrumente vor der Wandlung in handelsrechtliches Eigenkapital nur unter bestimmten Voraussetzungen als Kernkapital anerkennungsfähig sein. Neben der vollen Verlustteilnahme des Kapitals ist insbesondere Folgendes gefordert:

  • Es muss sich um eine ewige Anleihe ohne Tilgungsanreize handeln. Es darf auch nicht die Markterwartung geschaffen werden, dass der Emittent von seinem vorbehaltenen Kündigungsrecht Gebrauch machen wird.
  • Die Zahlung der vereinbarten Vergütung muss im freien Ermessen des Emittenten stehen. Der Emittent muss sie auch dann ausfallen lassen dürfen, wenn dies nicht zur Erfüllung regulatorischer Vorgaben erforderlich ist. Zulässig ist allein eine Verknüpfung mit der Zahlung von Vergütungen auf das handelsrechtliche Eigenkapital, d. h. eine Regelung, wonach die Vergütung gezahlt werden muss, wenn die Aktionäre eine Dividende erhalten.
  • Vergütungen dürfen nur aus ausschüttbaren Mitteln entrichtet werden.
  • Es dürfen keine kreditsensitiven (z. B. ratingabhängigen) Vergütungsanpassungsregeln vorgesehen sein.
  • Bei einer indirekten Emission über eine zwischengeschaltete Zweckgesellschaft muss die Weiterreichung der Mittel an das Institut durch ein Instrument erfolgen, das seinerseits den Anforderungen an regulatorisches Kernkapital entspricht.

Vor diesem Hintergrund stellen die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vergütung und die Vermeidung von Kapitalertragsteuer – die neben der Vermeidung einer Verwässerung des Aktienkapitals das wesentliche Motiv für die Emission von hybriden Eigenkapitalinstrumenten anstelle von Aktien sind – eine größere gestalterische Herausforderung dar, als dies unter dem geltenden Recht der Fall ist; unlösbar ist das jedoch nicht.

Wandlung in handelsrechtliches Eigenkapital

Das Basel III-Regime fordert lediglich, dass ein in den Anleihebedingungen definiertes objektives Ereignis – etwa die Unterschreitung einer bestimmten Eigenkapitalquote – die Wandlung in handelsrechtliches Eigenkapital auslösen muss; eine zusätzliche Wandlungsoption für die Aufsichtsbehörde wird nicht mehr verlangt. Dies bedeutet letztlich, dass nach Maßgabe des vorab festgelegten Wandlungsverhältnisses in Aktien gewandelt wird, wenn das definierte Auslösereignis eintritt: Die Anleihe ist also dergestalt mit einer Put-Option bzw. einem bedingten Terminverkauf verbunden, so dass der Emittent bei Eintritt der vereinbarten Bedingungen berechtigt ist, die Tilgung der Anleihe in Geld durch die Lieferung eigener Aktien zu ersetzen. Aktienrechtlich sind CoCo-Bonds damit eine Abwandlung der
„klassischen“ Pflichtwandelanleihe.

Investorensicht

Aus Investorensicht stellt sich – vor dem Hintergrund der Gefahr einer Investition in eine ewige Anleihe, deren Verzinsung der Emittent nach Belieben ausfallen lassen darf, und die dementsprechend schwer zu bewerten ist – natürlich die Frage nach der Attraktivität. Diese könnte unter Umständen dadurch gefördert werden, dass neben der (aus regulatorischen Gründen erforderlichen) Put-Option des Emittenten auch eine Call-Option für den Inhaber vorgesehen wird. Eine solche Möglichkeit ist aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen, solange ihre konkrete Ausgestaltung das freie Ermessen des Emittenten im Hinblick auf die Bedienung der Vergütung nicht einschränkt.

Abonnieren Anmelden
Zur PLATOW Börse