Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr neu geregelt
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Eine wichtige Neuerung der geplanten Gesetzesänderung: Die Gewährung eines Vorteils und dessen Annahme durch Mitarbeiter eines Unternehmens können künftig auch dann als Korruptionstat strafbar sein, wenn hiermit keine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb bezweckt wird. Künftig soll es ausreichen, wenn der Empfänger durch die Annahme des Vorteils Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt, die sich auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen beziehen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen sich diese Pflichten insbesondere aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben können. Demnach kann bereits eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten unter Umständen zu einer Strafbarkeit führen. Dagegen soll die bloße Annahme einer Zuwendung als solche – also ohne eine daraus folgende sachfremde Entscheidung – keine Strafbarkeit begründen, auch wenn sie gegen interne Compliance-Regeln verstößt. „Diese Abgrenzung könnte zu Schwierigkeiten führen, bis sich eine gesicherte Praxis herausgebildet hat. Unternehmen sollten daher ihre Compliance-Regeln mit Blick auf die neue Rechtslage überprüfen““, rät Heutz.
Neuerungen ergeben sich auch im Bereich der Bestechung ausländischer Amtsträger. Unternehmen untersagen derartige Handlungen im Idealfall bereits jetzt umfassend. Die Gesetzesänderung stellt klar, dass auch bestimmte Bedienstete und Richter ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte sowie internationaler Organisationen erfasst werden. Damit sind auch sogenannte Beschleunigungszahlungen an solche Personen unzulässig, mit denen erreicht werden soll, dass Amtshandlungen, wie etwa die Erledigung von Einfuhrformalitäten, rascher vorgenommen werden. „Auch dies sollten Unternehmen in ihren Regelwerken aktualisieren und bei Compliance-Schulungen berücksichtigen““, so Heutz.
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