BGH bestätigt hohe Hürden für Managerhaftung
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, indem zwei geschlossene Immobilienfonds vom Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin (IBG) aufgelegt worden sind. Die Angeklagten waren Geschäftsführer und Aufsichtsräte der IBG. Gesellschafterinnen der IBG waren die Landesbank Berlin, die Bankgesellschaft Berlin AG, die Berliner Bank und die Berlin Hannoversche Hypothekenbank. Einige Vorstände der Gesellschafterbanken waren Aufsichtsräte der IBG. Für die Immobilienfonds hat die IBG in erheblichem Umfang bis zu 25 Jahre gültige Mietgarantien übernommen. Den Angeklagten wurde Untreue vorgeworfen, da sie gewusst hätten, dass die Fonds sich zu einem Verlustgeschäft entwickeln würden. Ob die von der Staatsanwaltschaft angenommenen Mängel im Risikomanagement tatsächlich vorlagen und ob das Verhalten der Angeklagten insgesamt objektiv pflichtwidrig war, sei für die Entscheidung nicht relevant gewesen, urteilt der BGH, da jedenfalls nicht zum Nachteil des Gesamtkonzerns gehandelt wurde.
Für die Annahme des Untreuevorsatzes sei laut BGH bei Risikogeschäften zu beachten, dass an dessen Feststellung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Da Risiken notwendiger Bestandteil unternehmerischen Handelns sind, kann das bewusste Eingehen von Risiken allein keinen Untreuevorsatz begründen. Es werden daher sehr hohe Hürden an einen Untreuevorsatz bei unternehmerischen Entscheidungen gelegt: Der Täter müsse das von ihm eingegangene Risiko zunächst zutreffend bewertet haben (Risikofaktor und Risikograd) und nicht nur die konkrete Gefahr in Kauf nehmen, sondern darüber hinaus auch die Realisierung der Gefahr billigen. Da unternehmerische Entscheidungen naturgemäß einen Gefährdungsanteil aufweisen, genüge die reine Billigung einer Gefährdungslage nicht. Tatsächlich werden damit unternehmerische Entscheidungen von Leitungsorganen haftungsrechtlich erheblich entschärft.
„Das Urteil steht ganz auf Linie mit den jüngsten Gesetzen im Bankaufsichtsrecht“, sagt Bankrechtsexperte Kaetzler. Zwar wurden im Rahmen des erst im August verabschiedeten Trennbankengesetzes neue strafrechtliche Haftungstatbestände u. a. für Geschäftsleiter und nachgeordnetes Leitungspersonal vorgesehen, die aufgrund fehlerhafter Kontrollverfahren eine Bestandsgefährdung herbeiführen. „Strafbar ist die Tat aber nur, wenn die BaFin den Täter zur Abhilfe angewiesen hat und dieser untätig geblieben ist – damit wird die Vorschrift quasi bedeutungslos“, so Kaetzler.