Geldpolitik

BGH erhöht Rechtssicherheit beim „Acting in Concert“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine für die Praxis wichtige Frage zum Wertpapierhandels- und -übernahmerecht geklärt. Der BGH entschied, dass die so genannte Einzelfall-ausnahme bei einem „Acting in Concert“ formal und nicht materiell zu verstehen ist (Az. II ZR 190/17). Das Acting in Concert in Bezug auf eine börsennotierte Gesellschaft bedeutet, dass allen Beteiligten gegenseitig und in voller Höhe die Stimmrechte aus den von ihnen gehaltenen Aktien zugerechnet werden.

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