Geldpolitik

Britische Justiz fällt erstes Urteil auf Basis des UK Bribery Act

Am 18.11.11 war es soweit: In London wurde Munir P. zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt, weil er sich hatte bestechen lassen. Drei Jahre der Haft wurden mit dem neuen UK Bribery Act begründet. Bemerkenswert ist nicht nur, dass es das erste Urteil auf Basis des neuen Gesetzes war. Aufhorchen lässt auch das Strafmaß, wenn man die Höhe des Bestechungsgelds bedenkt: P. hatte 500 Pfund angenommen.

Für Richter Alistair McCreath allerdings kein Grund, mildernde Umstände walten zu lassen. Er unterstrich in der Urteilsbegründung, dass es notwendig sei, von dieser Art von Straftaten abzuschrecken. Offensichtlich wollen die britischen Gerichte all jenen eine Absage erteilen, die auf eine zahme Umsetzung des UK Bribery Act hoffen. Und bei diesem Exempel dürfte es nicht bleiben. „Es wird nur noch eine Frage der Zeit sein, bis auch erste Unternehmen angeklagt werden“, so Jürgen D. Klengel, Partner bei White & Case. „Und nach dem ‚Fall P.‘ sollten diese nicht auf einen glimpflichen Ausgang wetten.“

Bezeichnend hierfür ist die Aussage eines britischen Generalanwalts, der den UK Bribery Act kürzlich martialisch als „wirksame und schlagkräftige Waffe im Arsenal der Strafverfolger“ bezeichnete. Er wird zitiert mit den Worten, all jene verfolgen zu wollen, „die aus persönlichen Motiven korrupt handeln“ und verspricht „maßgeschneiderte Strafen“. Auch von der zuständigen Regierungsbehörde, dem Serious Fraud Office (SFO), kommen warnende Worte. So habe man bereits einige ausländische Unternehmen mit Geschäft in UK im Visier, die in anderen Ländern in Bestechungsfälle verwickelt sind.

Deutschen Unternehmen mit internationalem Geschäft muss dies ein Warnsignal sein. Für eine Verurteilung reicht es nämlich schon aus, dass Unternehmen nach Auffassung der britischen Justiz nicht genug gegen Korruption vorbeugen. Auch müssen sich Bestechungsfälle nicht in Großbritannien selbst ereignen. Strafrechtlich haften Unternehmen mit UK-Geschäft auch für die von ihnen beauftragten Geschäftspartner. Dies gilt selbst dann, wenn das beauftragende Unternehmen gar nichts von Bestechungszahlungen des Geschäftspartners weiß. „Deshalb sollten Unternehmen dringend ihre Compliance-Strukturen an die Anforderungen des neuen UK Bribery Act anpassen“, so Klengel. „Andernfalls drohen ihnen und den verantwortlichen Personen erhebliche Reputationsrisiken sowie drakonische Strafen.“

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