Erneute Änderung des Geldwäscherechts
Der Regulierungseifer der Bundesregierung im Geldwäschebereich reißt nicht ab. Kurz nachdem die durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vorgesehenen Änderungen im Geldwäschegesetz am 30.4.11 in Kraft getreten sind, wurde die Bundesregierung erneut aktiv und veröffentlichte im Mai bereits die nächste Novellierung des Geldwäscherechts. Zu diesem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention nahm der Bundesrat am 8.7.11 Stellung. Richard Reimer, Counsel bei der internationalen Anwaltssozietät Hogan Lovells, gibt einen Überblick zu den wichtigsten vorgesehenen Neuregelungen.
Der Regulierungseifer der Bundesregierung im Geldwäschebereich reißt nicht ab. Kurz nachdem die durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vorgesehenen Änderungen im Geldwäschegesetz am 30.4.11 in Kraft getreten sind, wurde die Bundesregierung erneut aktiv und veröffentlichte im Mai bereits die nächste Novellierung des Geldwäscherechts. Zu diesem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention nahm der Bundesrat am 8.7.11 Stellung. Richard Reimer, Counsel bei der internationalen Anwaltssozietät Hogan Lovells, gibt einen Überblick zu den wichtigsten vorgesehenen Neuregelungen.
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Wie im letzten Jahr ist der Hintergrund für die Gesetzes-initiative in erster Linie die Beseitigung von Defiziten, die im Deutschland-Bericht der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vom 19.2.10 identifiziert wurden. Ziel ist es deshalb, dass die Neuregelungen vor der nächsten FATF-Prüfung im Februar 2012 in Kraft treten. Die grundsätzliche Zielsetzung, die Prävention von Geldwäsche auf Makroebene zu verbessern und die Integrität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken, ist begrüßenswert. Allerdings führen die Neuregelungen für die betroffenen Unternehmen – anders als es die Regierung bisher einräumt – zu erheblichem Mehraufwand.
Wer ist betroffen?
Neben den Banken und Zahlungsdienstleistern sind vor allem die Nichtbanken betroffen. Hinsichtlich der Verpflichteten, die gewerblich mit Gütern handeln, soll nach Vorschlag der Ausschüsse der Kreis der betroffenen Unternehmen auf solche Güterhändler beschränkt werden, die mit hochwertigen Konsumgütern handeln. Neu im Kreis der Verpflichteten sind die Vertriebsstellen, die E-Geld für Banken vertreiben. In der Praxis will der Gesetzgeber vor allem Banken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, auf die mangels einer Niederlassung im Inland deutsches Geldwäscherecht keine Anwendung findet, mittelbar über deren inländische Vertriebsstellen zur Einhaltung der deutschen Standards zwingen.
Was sind die wesentlichen Änderungen für Banken?
Beim Zahlscheingeschäft, d. h. bei Einzahlungen von Nichtkunden auf Konten von Zahlungsempfängern bei anderen Kreditinstituten, müssen die Banken in Zukunft bereits bei einem Schwellenbetrag von 1 000 Euro die allgemeinen Sorgfaltspflichten auf den einzahlenden Kunden anwenden. Wegen des damit verbundenen Mehraufwands ist damit zu rechnen, dass dieses Produkt für Beträge oberhalb des Schwellenwerts eingestellt wird. Im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflichten wird eine Identifizierung und im Falle einer Geschäftsbeziehung eine kontinuierliche Überwachung stets erforderlich sein. Lediglich der Umfang der Überprüfung der Identität und der Überwachung kann angemessen reduziert werden, sofern „besondere Umstände des Einzelfalls“ die Anwendung dieser vereinfachten Sorgfaltsmaßstäbe rechtfertigen sollten.
Obwohl weder in der Dritten Geldwäsche-Richtlinie noch im FATF-Bericht gefordert, sind deutsche Banken in Zukunft verpflichtet, inländische politisch exponierte Personen zu erfassen. Zudem besteht eine solche Abklärungspflicht nicht mehr nur in Bezug auf den Vertragspartner, sondern auch auf den wirtschaftlich Berechtigten. Sämtliche Verpflichtete mit mehr als neun Beschäftigten müssen einen Geldwäschebeauftragten bestellen. Die zuständigen Aufsichtsbehörden stellen den Nichtbanken regelmäßig Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung. Mit Hilfe der Neuerungen wird es für Banken in Zukunft besser möglich sein, die Einhaltung der Geldwäschebekämpfungsregeln bei ihren Kunden zu überprüfen.
Anonyme Prepaid-Produkte vor dem Ende
Beim Vertrieb von Prepaid-Karten soll ein Nullschwellenwert bei der Entgegennahme von Bargeld durch Agenten bei Vertrieb von Prepaid-Karten gelten. Das bedeutet, dass jeder Kunde, der bar eine Prepaid-Karte kaufen möchte, vom Verkäufer gemäß den Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz identifiziert werden muss. Ferner müssen E-Geld-Emittenten für jeden E-Geld-Inhaber Schattenkonten führen, in denen alle ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge aufgezeichnet werden. Diese Änderung bedeutet, dass der E-Geld-Emittent die Umsätze nicht nur pro Karte, sondern auch pro E-Geld-Inhaber verzeichnen müsste. Bei wiederaufladbaren anonymen Prepaid-Karten müsste der Inhaber dann identifiziert werden, damit seine Umsätze, die über mehrere Karten verteilt sein könnten, gebündelt werden können.
Die Konsequenzen
Mit den Änderungen wäre das anonyme Bezahlen im Internet mittels Prepaid-Karten in Zukunft nicht mehr möglich. Nach Ansicht der betroffenen Kartenemittenten und ihrer Vertriebspartner im Handel schießt die Gesetzesinitiative deshalb über das Ziel hinaus. Die Änderungsvorschläge gehen weiter als die EU-Standards und benachteiligen den deutschen Groß- und Einzelhandel. Zudem sprechen die letzten Datenschutzskandale im Internet dafür, dass der Verkauf von anonymen Prepaid-Karten zumindest innerhalb der EU bis zu einem Schwellenwert von 250 Euro weiter möglich bleiben sollte. Im Hinblick auf den eingeschränkten Nutzen nationaler Alleingänge im Bereich der Geldwäschebekämpfung schlägt das Pendel diesmal zu Gunsten des Datenschutzes.
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