Exportkontrolle wird in der Due Diligence oft vernachlässigt
Mehr und mehr Unternehmen durchleuchten – im Rahmen von Compliance-Programmen oder losgelöst davon – ihre exportkontrollrechtlich relevanten Aktivitäten. Der Vorschriftendschungel wird immer komplexer, die Behörden immer konsequenter bei der Verfolgung von Verstößen. Weniger präsent ist diese Thematik bislang in M&A-Transaktionen. Dabei drohen auch der neuen Geschäftsführung und den Export- und Vertriebsmanagern Haft- oder Geldstrafen; die Unternehmen selbst riskieren Geldbußen in empfindlicher Höhe, Umsatzverluste und Reputationsschäden.
Mehr und mehr Unternehmen durchleuchten – im Rahmen von Compliance-Programmen oder losgelöst davon – ihre exportkontrollrechtlich relevanten Aktivitäten. Der Vorschriftendschungel wird immer komplexer, die Behörden immer konsequenter bei der Verfolgung von Verstößen. Weniger präsent ist diese Thematik bislang in M&A-Transaktionen. Dabei drohen auch der neuen Geschäftsführung und den Export- und Vertriebsmanagern Haft- oder Geldstrafen; die Unternehmen selbst riskieren Geldbußen in empfindlicher Höhe, Umsatzverluste und Reputationsschäden.
Stephan Müller, Exportkontrollrechts-Experte der Kanzlei Oppenhoff & Partner, sagt, dass insbesondere Käufer von Unternehmen noch zu selten eine exportkontrollrechtliche Due Diligence durchführen. Ein Grund sei die Schwierigkeit, den Umfang der Untersuchung zu beschränken: „Die Due Diligence sollte der geschätzten Risikoexposition des Zielunternehmens angepasst sein, um Schwerpunkte setzen zu können. Drei Bereiche sollten aber nicht fehlen: Personenkontrollen, Länderkontrollen und Güterkontrollen.“
Bei den Personenkontrollen geht es um einen Abgleich mit Listen, die nach den Anschlägen vom 11.9.01 erstellt wurden und ständig aktualisiert werden. Darin sind natürliche und juristische Personen erfasst, denen praktisch jede unternehmerische Tätigkeit im In- und Ausland untersagt ist. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.
Ferner, so Müller, könne die Lieferung von Waren jeder Art in bestimmte Länder genehmigungspflichtig sein, wenn die Waren zu irgendeiner Verwendung im militärischen Bereich geeignet sein könnten: „Das kann praktisch jedes exportierende Unternehmen betreffen. Im Rahmen einer Due Diligence sollte überprüft werden, ob das Unternehmen Arbeitsprozesse implementiert hat, die Exporte in kritische Länder identifizieren.“
Schließlich kennt das Exportkontrollrecht eine Vielzahl von Gütern, deren Export auf Grund ihrer technischen Eigenschaften einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. Erfasst sind auch Software und Technologie, unter Umständen sogar Zubehör. Rechtsanwalt Müller empfiehlt daher, identifizierte Schwachstellen in den Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen und nach dem Closing zu beseitigen: „Das neue Management, das in Kenntnis dieser Schwächen handelt, setzt sich andernfalls schwer zu kalkulierenden Risiken aus“.