Gelockerte Vorgaben für Kreditfonds
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Entsprechend der veränderten Verwaltungspraxis betrachtet die BaFin nun die Vergabe, Restrukturierung und Prolongation von Darlehen durch alternative Investmentfonds als Tätigkeiten, welche unter den Begriff der kollektiven Vermögensverwaltung fallen. Manager solcher Fonds, die über eine entsprechende Erlaubnis nach dem KAGB verfügen, bedürfen zur Vergabe, Restrukturierung und Prolongation von Krediten künftig keiner Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz mehr. Zu diesem Schritt bewogen hatte die BaFin wohl die liberalere Rechtsansicht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Paris, die laut BaFin an einem Diskussionspapier zu Mindeststandards für kreditvergebende Fonds arbeitet.
Gleichwohl profitieren nicht sämtliche deutsche Fonds von der Änderung: Die Kreditvergabe ist künftig nur für solche Fonds zulässig, die gesetzlich keiner oder kaum Produktvorgaben unterliegen; die Restrukturierung und Prolongation von erworbenen Forderungen wird all jenen Fonds möglich sein, die bereits jetzt gesetzlich zum Erwerb solcher Forderungen berechtigt sind.
Diese Liberalisierung wird jedoch künftig Einschränkungen erfahren. So lässt die BaFin wissen, dass der Gesetzgeber das KAGB ändern werde und insbesondere die originäre Kreditvergabe durch Fonds stärker regulieren wird. „Die BaFin gibt detaillierte Empfehlungen ab, wie Geschäftsmodelle auszugestalten sind, um auch nach der Gesetzesänderung ohne größeren Umstrukturierungsbedarf gesetzeskonformes Geschäft betreiben zu können. Ob die Empfehlungen den Diskussionsstand bei der ESMA berücksichtigen, lässt die BaFin offen““, sagt Alexander Vogt, Rechtsanwalt und Partner bei Linklaters. Zu den Einschränkungen zählen unter anderem: Kreditvergabe nur durch geschlossene Fonds, keine Kredite an Privatkunden, nur beschränkter Einsatz von Fremdkapital sowie Einhaltung der eigentlich nur für Banken geltenden Mindestanforderungen für das Risikomanagement . Bis es soweit ist, unterliegt die Darlehensvergabe durch Fonds jedoch zunächst keiner Beschränkung.
Ein Aspekt, der von der BaFin nicht adressiert wird, betrifft ausländische Fonds aus der EU und aus Drittstaaten. „Jedenfalls hinsichtlich europäischer Fonds dürften jedoch aus Diskriminierungsgesichtspunkten hier keine höheren Anforderungen gelten als für deutsche Fonds““, erläutert Fondsexperte Vogt. Mit Spannung warten ausländische Fondsmanager auf die Klärung der Frage, unter welchen Bedingungen ihnen der Marktzutritt in Deutschland künftig möglich sein wird.
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