Geldpolitik

Geschlossene Fonds – Todesstoß für freien Vertrieb?

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Zum Schutz vor finanziellen Schäden von Anlegern und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Diskussionsentwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts vorgelegt. Wird der Entwurf in dieser Form tatsächlich Gesetz, hätte dies weitreichende Folgen für die Branche der geschlossenen Fonds. Ein Gastbeitrag von Rolf Kobabe (Partner) und Dominik von Wissel (Senior Associate) aus der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft.

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Alle Mitarbeiter des Vertriebs, der Anlageberatung und der Compliance müssen sich nach dem Gesetzesentwurf bei der BaFin registrieren, um ihre Tätigkeit ausüben zu dürfen. Eine Registrierung erfolgt allerdings nur, wenn qualitative Anforderungen wie Sachkunde, Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Für den Fall eines nicht ausreichenden Nachweises kann die BaFin die Tätigkeit untersagen. Das gilt auch für die Zeit nach der Registrierung, sollten Mitarbeiter gegen anlegerschützende Vorschriften verstoßen und somit ihre Zulassung verspielen.

Der Gesetzgeber scheint über das Ziel des erhöhten Anlegerschutzes hinauszuschießen, soweit er geschlossene Fonds darüber hinaus pauschal als „Finanzinstrument“ einordnet. Für Finanzinstrumente gelten die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Kreditwesengesetzes (KWG), was zu einer erheblich verschärften Regulierung insbesondere der Vertriebe führt. Ihnen werden einerseits die nach dem WpHG bestehenden Pflichten (Informations-, Auskunfts-, Beratungs-, Organisations-, Dokumentations-, Anzeige-, Melde- und Werbemitteilungspflichten) auferlegt, um u.a. Provisionen, Interessenkonflikte und Insidergeschäfte offen zu legen. Vor allem Zweitmarktplattformen und Zweitmarktfonds sind davon betroffen. Anderseits erfordert das KWG die Einrichtung eines Risikomanagements, laufende Meldungen, monatliche Übermittlung von Daten über die Geschäftstätigkeiten, Einreichung geprüfter Jahresabschlüsse, Einhaltung von Geldwäschereglungen, Auskunfts- und Duldungspflichten sowie angemessene Eigenmittel und Liquidität.

Unüberwindbare Hürden

Vor allem dürfte für viele Anbieter und Vertriebe die nach dem KWG notwendige Erlaubnis für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ein nicht zu unterschätzendes Hindernis sein. Hervorzuheben ist insoweit der erforderliche Nachweis der fachlichen Eignung und der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, der Nachweis von Anfangskapital (mind. 50 000 Euro) und die Vorlage eines tragfähigen Geschäftsplans. Zwar wird mit der Stellung eines Erlaubnisantrags vorläufig eine Erlaubnis erteilt. Sollte dieser jedoch abgelehnt werden, müssen die Gesellschaften bzw. Vertriebspersonen ihre Tätigkeit einstellen. Neue Produkte dürfen sie nicht mehr auf den Markt bringen. Wohl nicht von dem Anwendungsbereich des KWG betroffen sind Treuhandgesellschaften geschlossener Fonds, die ihren originären Aufgaben nachkommen, und Platzierungsgaranten, die eigentlich Emissionsgeschäfte betreiben.

Der Gesetzesentwurf sieht zudem produktbezogene Verschärfungen für den Vertrieb vor. So ist jedem Anleger vor einer Investitionsentscheidung ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über die wesentlichen Aspekte der Vermögensanlage auszuhändigen. Die Einführung dieses Informationsblattes steht im Widerspruch zu den im Gesetzesentwurf ebenfalls vorgesehenen strengeren Anforderungen an Inhalt und Prüfungsmaßstab von Prospekten, die in Zukunft von der BaFin nicht mehr nur auf formale Vollständigkeit, sondern auf inhaltliche Richtigkeit und Verständlichkeit geprüft werden sollen (Kohärenzprüfung). Denn eine kurze Information kann gerade nicht alle Aspekte abbilden, die für eine Anlageentscheidung notwendig sind.

Regelungen verfehlen ihr Ziel

Die Absicht des Gesetzgebers, Anleger bei Finanzgeschäften zu schützen, ist verständlich und lobenswert. Die Ausgestaltung ist allerdings nicht gelungen. Fragwürdig erscheint insbesondere die pauschale Eingliederung geschlossener Fonds als Finanzinstrument in das Regelungsregime des WpHG und des KWG. Das Problem der Mehrzahl der geschlossenen Fonds ist sicherlich nicht mangelnde Transparenz der Produkte oder deren Initiatoren, selbst wenn die Gesetzesbegründung dies Glauben machen will.

Die Kernfrage beim Anlegerschutz ist vielmehr, ob das empfohlene Produkt für den konkreten Anleger geeignet ist. Daher wird Anlegerschutz immer differenziert zu betrachten und eine Frage des Einzelfalls sein. Eine solche differenzierte Betrachtung lässt sich gesetzgeberisch aber nur umsetzen, wenn ein komplexes Produkt wie ein geschlossener Fonds nicht einer simplen Inhaberschuldverschreibung gleichgestellt wird. Den Besonderheiten geschlossener Fonds kann man nur über ein eigenständiges Regelungsregime gerecht werden.

Ob ein solches Regime überhaupt erforderlich ist, darf ebenso bezweifelt werden. Die Ordnungsregeln des WpHG und des KWG jedenfalls, die jetzt auch für geschlossene Fonds gelten sollen, haben Fehlberatungen wie im Fall Lehman Brothers nicht verhindern können. Umgekehrt lässt sich aber festhalten, dass trotz der zuletzt massiven Performanceeinbrüche z. B. zahlreicher Containerschiffsfonds, eine Klagewelle wie bei Lehman-Zertifikaten bisher ausgeblieben ist.

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