Kritik an schnellem Seitenwechsel von Bundesbank-Vorstand
Der Wechsel ist umstritten, weil der 64-Jährige im Bundesbank-Vorstand bis Ende März 2023 auch die Banken- und Finanzaufsicht verantwortete. Zu den Mandanten von A&O zählen Banken und Finanzinvestoren. „Der Fall zeigt exemplarisch, dass es feste Regeln für den Wechsel von Institutionen in die Lobbyarbeit braucht,“ kritisiert der GF der Bürgerbewegung Finanzwende, Daniel Mittler. „Wenn ein Vorstandsmitglied der Bundesbank ohne jede Übergangszeit zu einer Kanzlei wechseln darf, um dort u. a. Banken zu beraten, ist das mindestens verwunderlich.“
Finanzwende plädiert für Regeln, „die eine Karenzzeit festschreiben und solche Fälle unterbinden.“ A&O wollte dies nicht kommentieren. PLATOW hatte bereits am Dienstag über den Wechsel berichtet. In diesem Zusammenhang hatte der Leiter der A&O-Aufsichtsrechtspraxis, Alexander Behrens, erklärt, Wuermelings Erfahrung sei „besonders wertvoll in der strategischen Beratung von Finanzinstitutionen und Finanzinvestoren, aber auch an den Schnittstellen zu den Kapitalmärkten.“
Rechtlich hat die EZB den Wechsel geprüft, da Wuermeling als früherer Chef der Bundesbank-Bankenaufsicht auch dem Aufsichtsgremium der EZB-Bankenaufsicht SSM angehörte. Laut den Regeln für deren Mitglieder gilt eine Cooling-Off-Periode von 12 Monaten, wenn sie danach für eine Bank arbeiten wollen und von 6 Monaten, wenn sie bei einer Anwaltskanzlei oder Beratung anheuern. Da Wuermeling seinen Posten im SSM Ende März 2023 abgegeben hat, besteht hier kein Widerspruch.
Die Bundesbank hält sich auf Anfrage zu ihren Regeln bedeckt. Berufsbeschränkungen, die scheidende Vorstände auferlegt bekommen, und deren mögliche Dauer seien „abhängig von der Art der Tätigkeit und immer im Einzelfall zu entscheiden.“ Die Notenbank verweist darauf, dass frühere Vorstände unabhängig davon einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Wuermeling übernimmt bei A&O die Funktion eines Of Counsel. Anders als bei Partnern, wo es feste Erwartungen an Akquise, Umsatz und Team-Auslastung gibt, ist diese Rolle nicht klar definiert. Sie kann nach Persönlichkeit, Fachbereich und Kanzlei stark variieren.
Nach PLATOW-Informationen aus Notenbankkreisen gab es in früheren Dienstverträgen von Bundesbank-Vorständen die Pflicht, dass die Betroffenen sich Wechsel in den ersten 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Führungsgremium genehmigen lassen mussten. Dies musste auch von der Rechtsabteilung überprüft werden. Die Bundesbank will sich nicht dazu äußern, ob das so war und welche Regelungen es aktuell gibt. Rechtlich ist der Wechsel offenbar möglich. Kritiker stellen eher die Frage, ob die Regeln angemessen sind. Als Aufsichtsbehörde sei „die Bundesbank eine Art Oberlehrer gegenüber den Banken,“ sagt ein Insider. Daher müssten aus seiner Sicht ihre Vertreter jeden Anschein möglicher Interessenkonflikte vermeiden. jam