Geldpolitik

Lizenzpflicht für Online-Handelsplattformen

Betreiber von Online-Handelsplattformen sollten ein stärkeres Risikobewusstsein für aufsichtsrechtliche Fallstricke mit Blick auf ihre Bezahlsysteme entwickeln. Hintergrund ist ein Beziehungsgeflecht, wie es häufig auch bei namhaften Unternehmen anzutreffen ist.

Dabei vermittelt die Plattform einerseits die schnelle Abwicklung eines Kaufs bzw. Verkaufs von Waren und Dienstleistungen zwischen ihren Kunden im Internet. Darüber hinaus fungiert sie oft auch als Zahlstelle: In diesem Kontext zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht unmittelbar an den Verkäufer, sondern es wird ein Konto des Plattformbetreibers zwischengeschaltet. Für diese Vermittlungstätigkeit behalten die Plattformen in vielen Fällen direkt eigene Provisionen ein. „Nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ist diese Form der Zahlungsvermittlung ein Finanztransfergeschäft und damit lizenzierungspflichtig“, erläutert Anna Izzo-Wagner, Expertin für Bank- und Bankaufsichtsrecht bei Taylor Wessing. Das ZAG trat Ende Oktober 2009 in Kraft und dient der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie.

In der Praxis werden diese Geschäftsmodelle verstärkt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) geprüft. Doch was passiert, wenn ein solcher Zahlungsdienst ohne die ZAG-Erlaubnis betrieben wird? Dies kann zu einschneidenden, auch strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen führen. „Um derartige Folgen zu vermeiden, sollten Betreiber von E-Commerce-Plattformen genau prüfen, welche Zahlungswege im Geschäftsmodell beabsichtigt sind und ob eine der ZAG-Ausnahmen, wie etwa für Handelsvertreter, greift. Falls erforderlich, ist rechtzeitig eine Lizenz zu beantragen“, so Izzo-Wagner.

Umschifft werden kann das Problem auch nicht vollständig dadurch, dass sich die Plattformen dritter Zahlungsdiensteanbieter bedienen, die bereits über eine ZAG-Lizenz in Deutschland oder in Europa (wie z. B. Paypal) verfügen. So hatte etwa das Landgericht Köln 2011 folgenden Fall zu entscheiden: Die Betreiberin eines Online-Portals für Essenslieferungen nahm die Zahlungen der Besteller entgegen und gab sie an den Lieferdienst weiter. Allerdings vereinnahmte sie die Kaufpreise unmittelbar über Paypal und rechnete erst in einem zweiten Schritt monatlich mit den Lieferanten ab. Hierin sah das Gericht ein Finanztransfergeschäft – und bejahte die Lizenzierungspflicht nach dem ZAG.

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