Geldpolitik

Mitteilungspflicht für Leerverkäufe

Die Folgen der Finanzkrise ziehen noch immer weite Kreise und beschäftigen europaweit die Aufsichtsbehörden. Seinerzeit war mit dem jetzt ausgelaufenen generellen Verbot ungedeckter Leerverkäufe reagiert worden. „Derart einschneidende Maßnahmen werden inzwischen nicht mehr für erforderlich gehalten, jedoch soll nach Auffassung der BaFin der Markt transparenter werden“, erklärt Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln, den Grund für die Anfang März seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlassene Allgemeinverfügung.

Sämtliche Marktteilnehmer, mit Ausnahme sog. Market Maker, trifft ab sofort eine Transparenzpflicht für Leerverkaufspositionen in Werten bestimmter Unternehmen mit gesamtwirtschaftlicher Bedeutung aus dem Banken- und Versicherungssektor. Vorgesehen ist ein zweistufiges Transparenzsystem. Bereits Positionen ab 0,2% der ausgegebenen Aktien der einzeln aufgeführten Konzerne verpflichten ihre Inhaber zur Übermittlung einer Mitteilung an die BaFin. Neue Meldungen sind bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten jeweils weiterer 0,1% fällig. Gemeldete Bestände ab 0,5% werden von der BaFin in anonymisierter Form im Internet veröffentlicht. Die Mitteilungspflicht erfasst ungedeckte und gedeckte Leerverkäufe sowie wirtschaftlich entsprechende Finanzinstrumente, wie z. B. den Kauf von Verkaufsoptionen oder Ähnliches, und zwar unabhängig davon, ob tatsächliche Lieferung der Papiere oder ein Barausgleich (Cash Settlement) vorgesehen ist. Die BaFin orientiert sich eng an den Vorschlägen für ein gesamteuropäisches Transparenzsystem des Committee of European Securities Regulators (CESR) vom 2.3.10. Zipperle wundert dies kaum, „war die BaFin an deren Erarbeitung doch maßgeblich beteiligt“.

Die neuen Regelungen gelten mit Wirkung vom 25.3.10. Ab sofort müssen Inhaber fraglicher Werte in entsprechendem Umfang unter zwingender Verwendung seitens der BaFin online gestellter Formulare Bestandsmeldungen abgeben, so dass sich unmittelbar ein aktuelles Bild abzeichnen wird. Die BaFin hat die Meldepflicht zunächst bis 31.1.11 befristet. „Sie will richtigerweise zunächst beobachten, ob sich ein Markteingriff in Form eines solchen Transparenzsystems bewährt“, so Zipperle. Abzuwarten bleibt, inwieweit eine europaweit verbindliche Regelung geschaffen wird.

Abonnieren Anmelden
Zur PLATOW Börse