Geldpolitik

Nachbesserung beim Börsengesetz – Delisting soll zukünftig mit Pflichtangebot einhergehen

Die Bundesregierung hat das geplante Börsengesetz kurzfristig noch einmal nachgebessert und will nun festlegen, dass bei einem Delisting in jedem Fall ein Abfindungsangebot gemacht werden muss. Die an ein Gesetzespaket zur Transparenzrichtlinie angehängten Regelungen sollen am 30. September im Finanzausschuss beraten und anschließend im Bundestag beschlossen werden.

„Nach der Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Oktober 2013, in der er die Macrotron-Entscheidung aus 2002 revidierte, die einen Abfindungsanspruch vorsah, konnten Unternehmen ihre Aktien durch einfachen Vorstandsbeschluss von der Börse nehmen““, erläutert Tatjana Schroeder, Partnerin bei SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Es war weder ein Hauptversammlungsbeschluss noch ein Abfindungsangebot nötig. Da unmittelbar nach Ankündigung eines Delisting die Kurse fallen, beklagen Kleinaktionäre und ihre Vertreter nun hohe Verluste““, so Schroeder. Nun müssten Unternehmen ausnahmslos Abfindungsangebote machen. Die Höhe der Abfindungen soll sich dabei wie bei einem Übernahmeangebot mindestens am Durchschnittskurs der letzten Monate orientieren. „Auch dieses Mindestangebot empfinden Vertreter der Kleinaktionäre wie auch das IDW als nicht ausreichend. Man verlangt stattdessen ein am Ertragswert orientiertes Angebot, vergleichbar dem Squeeze-out““, sagt Schroeder. „Die Position des IDW ist kritisch. Ein Ertragswert erfordert ein teures WP-Gutachten, während den Durchschnittskurs einfach die BaFin liefert.““

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