Neue Maßnahmen des AnsFuG in Kraft getreten
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Mit dem AnsFuG zieht der Gesetzgeber weitere Konsequenzen aus der Finanzkrise. Das Gesetz soll das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts stärken und bringt v.a. Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), der Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) und des Investmentgesetzes (InvG) mit sich, die teilweise erst 2012 in Kraft treten.
Kurzinformation für Anleger
Durch die Einführung eines seit dem 1.7.11 verbindlichen Produktinformationsblatts soll Falschberatung entgegengewirkt werden. Dieses muss nur Privatkunden zur Verfügung gestellt werden. Es soll kurz und leicht verständlich die wesentlichen Informationen über das empfohlene Finanzinstrument zusammenfassen. Auf maximal drei DIN-A4-Seiten sollen Art und Funktionsweise des Finanzinstruments beschrieben, auf Risiken und Aussichten für Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen hingewiesen sowie die mit der Anlage verbundenen Kosten genannt werden. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro und eine Haftung auf Schadenersatz. Mit der Einführung wird eine verbesserte Informationsgrundlage für Anleger angestrebt. Für beratende Banken besteht die Aussicht, dass ordnungsgemäßen Informationsblättern im Falle eines späteren Vorwurfs von Beratungspflichtverstößen unter Umständen eine entlastende Wirkung zukommen kann.
Qualitätskontrolle von Anlageberatern
Ab dem 1.11.12 gelten für Anlageberater, wie auch für Verantwortliche für Vertriebsvorgaben und Compliance-Beauftragte, besondere Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation. Hierdurch soll ein einheitliches Mindestniveau der an diese Mitarbeiter gestellten Anforderungen gefördert werden. Dieser Personenkreis ist der BaFin vor Aufnahme der Tätigkeit zur Aufnahme in eine interne Datenbank anzuzeigen. Die BaFin weist zudem jedem eine Identifikationsnummer zu. Dies soll die bessere Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Anlageberatung ermöglichen. Auch zur effektiven Durchsetzung der Anzeigepflichten sind Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen.
Verbesserte Beteiligungstransparenz
Zum 1.2.12 werden im WpHG neue Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für bislang nicht erfasste Transaktionen eingeführt. Bislang waren solche Finanzinstrumente, die statt der Lieferung von Aktien einen Barausgleich vorsehen oder ermöglichen, von den Stimmrechtsmitteilungspflichten über bedeutende Beteiligungen ausgenommen. Dies ermöglichte ein „Anschleichen“ an Unternehmen durch den unerkannten Aufbau großer Stimmrechtspositionen, wie es der Öffentlichkeit etwa aus dem letztlich gescheiterten Versuch der Übernahme von Volkswagen durch Porsche bekannt wurde. Nach der Ausweitung durch das AnsFuG werden nunmehr auch Stillhalterpositionen von Verkaufsoptionen, Rückforderungsansprüche der Darlehensgeber von Wertpapierdarlehen und Rückkaufvereinbarungen bei Repo-Geschäften erfasst. Es genügt, dass sich der Aktienerwerb aus der wirtschaftlichen Logik der Ausgestaltung des betreffenden Finanzinstrumentes ergeben kann. Ob die bisher vorgesehene Sanktionierung von Verstößen gegen die neue Meldepflicht in Form eines Bußgeldes bis zu 1 Mio. Euro sowie die mögliche ordnungswidrigkeitenrechtliche Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils eine hinreichende Abschreckungswirkung entfalten, bleibt abzuwarten.
Offene Immobilienfonds
Weitere Neuerungen des AnsFuG sehen Änderungen des InvG vor. Bislang konnten Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds grundsätzlich jederzeit an die Fonds zurückgeben. Dem stehen regelmäßig langfristig orientierte Investmentstrategien der Fonds entgegen. Diese Fristeninkongruenz soll durch die Neuregelungen behoben und Aussetzungen der Anteilsrücknahme besser als bisher vermieden werden. Prominente aktuelle Beispiele für derzeit geschlossene Fonds sind SEB Immoinvest, CS Euroreal, KanAm grundinvest und AXA Immosolutions. Vertragsbedingungen der offenen Immobilienfonds können nunmehr vorsehen, dass die Rücknahme der Anteile nur zu bestimmten Rücknahmeterminen erfolgt. Soweit ein Betrag von 30 000 Euro pro Halbjahr überschritten wird, können Anteile erst nach einer Haltefrist von zwei Jahren zurückgegeben werden. Ein neues gestuftes Verfahren regelt die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen, die zukünftig für die Kapitalanlagegesellschaft bei mangelnder Liquidität verpflichtend ist. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bereits bestehende Fonds gelten Übergangsfristen.
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