Geldpolitik

Neue Steuerregeln für Investmentfonds

Ab 2018 gilt ein neues Investmentsteuerrecht, auf das sich Anleger schon heute einstellen sollten. Neu ist, dass künftig schon eine Besteuerung auf der Ebene der Investmentfonds stattfindet. Bestimmte Erträge unterliegen dann der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz von 15%. Neu geregelt wird auch die Steuerpflicht der Anleger. In vielen Fällen dürfte das Gesetz zu einer Mehrbelastung der Anleger führen, erwartet Manuela Wänger, Steuerberaterin der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ebner Stolz in Stuttgart. Dementsprechend sollten Investoren ihre Anlagestrategie überprüfen.

08. August 2016

Der Bundestag beschloss am 9. Juni das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung. Der Bundesrat stimmte knapp einen Monat später zu. Das Gesetz soll EU-rechtliche Risiken des geltenden Investmentsteuerrechts ausräumen und aggressive Steuergestaltungen verhindern. Zudem soll der Aufwand, der für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Publikums-Investmentfonds anfällt, vermindert werden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde erhebliche Kritik geäußert, die allerdings nur punktuell berücksichtigt wurde. Derzeit profitieren Publikumsfonds davon, dass sich für Anleger kaum Alternativen bieten. Aufgrund der möglichen Risikostreuung und angesichts der anhaltenden Niedrigzinsen sind sie weiterhin eine sinnvolle Anlagealternative, auch wenn sich die steuerlichen Rahmenbedingungen verschlechtern.

Abkehr vom Transparenzprinzip

Für in- und ausländische Publikums-Investmentfonds sieht das Gesetz eine Kehrtwende vor. Bislang basiert das Investmentsteuerrecht auf dem steuerlichen Transparenzprinzip. Jeder Anleger versteuert die Erträge aus den über einen Investmentfonds gehaltenen Vermögensgegenständen grundsätzlich so, wie dies bei einer Direktanlage der Fall wäre. Der Investmentfonds selbst ist steuerbefreit. Es erfolgt nur eine Besteuerung auf Ebene der Anleger. Mit der Reform der Investmentbesteuerung wird alles anders: Künftig unterliegt der Publikums-Investmentfonds mit bestimmten Erträgen der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind inländische Dividenden, Mieterträge, Veräußerungsgewinne von inländischen Immobilien und sonstige inländische beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Hier ist ein Steuersatz von 15% vorgesehen. Im Unterschied zu einer Direktanlage sind künftig auch Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien steuerpflichtig, die der Fonds mehr als zehn Jahre gehalten hat. Es werden jedoch die Wertveränderungen von Immobilien ausgenommen, die vor 2018 eingetreten sind. Daraus können sich steuerliche Nachteile für Privatanleger im Vergleich zur Direktinvestition in Immobilien ergeben. Nach wie vor ist der Publikums-Investmentfonds allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit.

Besteuerung des Fondsanlegers

Privatanleger müssen Ausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe als Kapitaleinkünfte weiterhin versteuern. Hier ist die Abgeltungsteuer maßgeblich. Da Investmentfonds jedoch häufig nicht alle oder gar keine Erträge ausschütten, fordert der Gesetzgeber künftig, dass Anleger eine Vorabpauschale versteuern. Ziel ist, Steuerstundungseffekte zu vermeiden. Die Vorabpauschale ersetzt die bisherige Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge, die jetzt noch von den Fonds zu ermitteln und zu veröffentlichen sind. Es handelt sich dabei um eine pauschale Bemessungsgrundlage. Eine Doppelbesteuerung soll vermieden werden, indem die bereits versteuerten Vorabpauschalen bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung oder Rückgabe von Investmentfondsanteilen angerechnet werden. Die steuerliche Vorbelastung durch die Körperschaftsteuer, die Belastung ausländischer Erträge des Fonds mit Quellensteuer, aber auch die Steuerfreiheit bestimmter Erträge bei der Direktanlage wird durch eine Teilfreistellung der steuerpflichtigen Erträge berücksichtigt. Diese ist abhängig vom Anlageschwerpunkt des Fonds.

Erstmalige Anwendung

Die Neuregelungen gelten ab 1. Januar 2018. Für Anleger besteht dabei eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion. Dabei gelten bestehende Anteile an Investmentfonds zum 31. Dezember 2017 zum letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis als veräußert und zum 1. Januar 2018 als wieder angeschafft. Wenn sich daraus ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergibt, müssen Anleger diesen erst versteuern, wenn der Anteil tatsächlich veräußert wird. Hat der Anleger die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben und könnte er sie somit nach der bisherigen Rechtslage steuerfrei veräußern, gewährt der Fiskus aus Vertrauensschutzgründen einen Freibetrag. Dieser beträgt 100.000 Euro.

Vergleichsrechnung

Beispiel anhand eines Immobilienfonds: Der Fonds investiert  mehr als 51% in inländische Immobilien und schüttet jeweils 50 Euro Erträge aus Mieten sowie Veräußerungsgewinne aus Immobilien, die mehr als zehn Jahre gehalten wurden, vollständig aus. Die Steuerbelastung beträgt für Anleger bei einer Ausschüttung von 100 Euro derzeit 13,19 Euro – und steigt ab 2018 auf 23,97 Euro. Hintergrund ist, dass die Steuerbelastung auf Fondsebene künftig 15 Euro beträgt. Die Ausschüttung reduziert sich zwar um diesen Betrag. Beim Anleger verbleibt dann aber immer noch eine Steuerbelastung von 8,97 Euro. Der steuerliche Mehraufwand beträgt somit insgesamt 10,78 Euro.

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