Geldpolitik

Online-Glücksspiele – Branche muss Geldwäsche-Compliance aufbauen

Bisher war das Online-Glücksspiel in Deutschland ausnahmslos verboten. Mit Auslaufen des Glücksspiel-Staatsvertrages sowie dem neuen Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein und dem Ersten Glücksspieländerungsvertrag in den übrigen Bundesländern wurden erstmals Regelungen für legales Glücksspiel im Internet geschaffen. „Die Freude der Branche dürfte mit Blick auf die geplanten Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) jedoch längst verflogen sein“, meint Richard Reimer, Partner bei Hogan Lovells.

Denn das Bundesfinanzministerium (BMF) beabsichtigt, Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspielen in den Verpflichtetenkreis des GwG aufzunehmen. Nach Ansicht des BMF erfordern die Besonderheiten des Online-Glücksspiels die Implementierung von Sorgfalts- und Organisationspflichten für deren Anbieter. Diese neuen Compliance-Pflichten unterscheiden sich nur unwesentlich von denen der Bankenbranche und verursachen deshalb einen neuen erheblichen Kostenblock bei den Glücksspielunternehmen.

Eine etwaige Schadenfreude von Seiten der Banken dürfte allerdings ausbleiben, da auch diese wieder Umsetzungsbedarf haben werden. Verschont werden nur diejenigen Institute, die die Online-Glücksspielbranche bereits im Wege der Gefährdungsliste auf den Index gesetzt haben und deshalb keine Vertragsbeziehungen mit dieser pflegen. Alle anderen werden einen erheblichen Umsetzungsbedarf haben. So sollen Banken z. B. künftig sicherstellen, dass jeder mittels einer Kreditkarte im Internet durchgeführte Zahlungsvorgang eines jeden Spielers zugunsten eines Glücksspiel-Händlers durch eine entsprechende Händler-Kennzeichnung erfasst wird.

Aus Sicht Reimers ist das unverhältnismäßig. Denn eine Kennzeichnung mittels so genannter Merchant Category Codes, die die Zuordnung des Zahlungsempfängers als Anbieter von Glücksspiel im Internet ermöglichen, existiert bei allen gängigen Kreditkarten bereits als milderes Mittel. Zudem werden Anbietern von Online-Glücksspielen bereits umfassende Pflichten auferlegt, was sämtliche im Bereich des Online-Glücksspiels vorhandenen Geldwäscherisiken vom Beginn der Zahlungskette bis zum tatsächlichen Empfänger erfasst und die Transparenz der Zahlungsströme gewährleistet. „Eine (weitere) Händler-Kennzeichnung durch Banken ist daher für die Zuordnung des Zahlungsempfängers als Anbieter von Online-Glücksspielen nicht mehr notwendig“, so Bankrechtler Reimer.

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