Rasterfahndung jetzt auch in Österreich
Österreich räumt Finanzbehörden aus dem Ausland das Recht ein, Namen von Kontoinhabern einzufordern, die bestimmte Merkmale erfüllen. Möglich ist die Abfrage ab sofort und rückwirkend für Steuerzeiträume ab dem Jahr 2011. „Eine Anfrage ausländischer Steuerbehörden ist etwa denkbar zu allen Personen, die in einem bestimmten Zeitraum ihre Konten aufgelöst oder größere Mengen Bargeld abgehoben haben“, sagt Martin Feick von der Kanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz.
Österreich räumt Finanzbehörden aus dem Ausland das Recht ein, Namen von Kontoinhabern einzufordern, die bestimmte Merkmale erfüllen. Möglich ist die Abfrage ab sofort und rückwirkend für Steuerzeiträume ab dem Jahr 2011. „Eine Anfrage ausländischer Steuerbehörden ist etwa denkbar zu allen Personen, die in einem bestimmten Zeitraum ihre Konten aufgelöst oder größere Mengen Bargeld abgehoben haben“, sagt Martin Feick von der Kanzlei SZA Schilling, Zutt & Anschütz.
Für deutsche Anleger bedeutet das: Das Risiko, dass steuerrechtlich problematische Geldanlagen in Österreich aufgedeckt werden, steigt erheblich. Ein Abzug des Kapitals ist nur in kleinen Raten möglich. „Damit lohnt sich die Überlegung einer rechtzeitigen Selbstanzeige“, empfiehlt Steuerrechtsexperte Feick. Die Gruppenabfrage ist eine zwischenstaatliche Amtshilfe. Die nationalen Finanzbehörden richten ihre Anfrage im Wege des Amtshilfeersuchens an den Bundesminister der Finanzen in Österreich. Dieser prüft, ob die formellen Voraussetzungen für das Ersuchen gegeben sind. Danach wird das Finanzministerium die Kreditinstitute in Österreich zur Auskunft auffordern. Die Abfrage wird voraussichtlich nicht regional begrenzt, sondern in ganz Österreich gestellt. Die Banken sind verpflichtet, die verlangten Informationen zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen auf Anfrage heraus zu geben. Einzelne Institute in Österreich weisen bereits darauf hin, dass sie ihre Kunden über derartige Anfragen nicht informieren dürfen.
Das Amtshilfedurchführungsgesetz lässt dem Finanzminister in Österreich kaum Spielraum, welchen Anfragen aus seiner Sicht nachzukommen sind. Die anfragende Behörde muss die Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, „ausreichend“ beschreiben und Verdachtsmerkmale nennen. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie dem OECD-Standard sind Verdachtsmerkmale zulässig, die zu einer eindeutigen Identifikation einzelner Steuerpflichtiger führen. Ausgeschlossen von der Amtshilfe sind hingegen so genannte „Daten-Fischzüge“ – flächendeckende, unspezifische Anfragen, die Daten von beliebigen Steuerpflichtigen liefern. Möglich ist damit beispielsweise eine Abfrage nach Kunden, die bestimmte Anlageformen wie getarnte Lebensversicherungsverträge nutzen oder Konten bei einschlägig bekannten Vermögensverwaltern haben. Auch die Tatsache, dass Konten aufgelöst oder Abhebungen größerer Summen stattfanden, könnte künftig per Gruppenanfrage erfasst werden.