Geldpolitik

Regeln für Crowdinvesting

Crowdinvesting ist ein immer häufiger eingesetztes Mittel zur Kapitalbeschaffung. Der Gesetzgeber und die BaFin haben in den vergangenen Monaten einige Hürden aufgestellt, die Auswirkungen auf diese Entwicklung haben dürften. Insbesondere hat das Mitte 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) eine erste Regulierung gebracht. Weitere Maßnahmen sind bereits umgesetzt oder in Planung.

Die wesentlichen Änderungen des KASG beziehen sich auf den Anwendungsbereich des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG). Dieser wurde um partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie wirtschaftlich vergleichbare Anlagen erweitert. Demnach sind nun die meisten in Deutschland über Crowdinvesting-Plattformen angebotenen Investitionen grundsätzlich prospektpflichtig. Um eine übermäßige Belastung durch einen (aufwändigen) Prospekt zu vermeiden, hat der Gesetzgeber zugleich einen Befreiungstatbestand für den Bereich des Crowdinvestings vorgesehen. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass der Verkaufspreis sämtlicher vom Emittenten angebotenen Vermögensanlagen 2,5 Mio. Euro nicht übersteigt. Auch die Einhaltung bestimmter Maximalbeträge je Anleger (außer für Kapitalgesellschaften) muss gewährleistet sein. Darüber hinaus darf die Vermittlung nur über eine Internet-Dienstleistungsplattform erfolgen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Anbieter der Vermögensanlage von der Veröffentlichungspflicht eines Verkaufsprospekts und hiermit zusammenhängenden Folgepflichten befreit. Allerdings sind auch dann noch insbesondere Warnhinweise bei der Werbung sowie die Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) vorgeschrieben. Das VIB muss zudem einen Warnhinweis enthalten, dessen Kenntnisnahme bestätigt werden muss. Zudem wurde ein Kombinationsverbot eingeführt. Der Wortlaut lässt Spekulationen zu: Nach einer weiten Auslegung soll derselbe Emittent die Crowdinvesting-Ausnahme nicht in Anspruch nehmen können, solange Vermögensanlagen im Rahmen eines „Private Placements““ (öffentlich) angeboten werden oder nicht vollständig getilgt sind. Diese Auslegung des Wortlauts geht aber über den Sinn und Zweck der Regelung hinaus und ist möglicherweise für den Anlegerschutz kontraproduktiv, erklärt Tanja Aschenbeck-Florange, Partnerin bei Osborne Clarke im Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht.

Ein vor wenigen Tagen veröffentlichter Regierungsentwurf sieht u. a. eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der wirtschaftlich vergleichbaren Anlagen vor. Damit sollen Umgehungen vermieden werden. Der erst kürzlich eingeführte „Auffangtatbestand““ soll nicht nur – wie bisher – Anlagen erfassen, die einen konkreten Geldzahlungsanspruch gewähren. Vielmehr sollen auch Anlagen reguliert werden, die einen Anspruch nur in Aussicht stellen, weil sie dies z. B. von der Entscheidung des Anbieters oder eines Dritten abhängig machen. Im August 2015 erließ das Bundesfinanzministerium die Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung (VIBBestV). Die VIBBestV sieht zwei Alternativen vor, nach denen die Bestätigung des Warnhinweises auf dem VIB elektronisch erfolgen kann. Die zweite – praxisrelevante – Alternative sieht vor, dass der Anleger in einer Formularmaske (z. B. auf der Internetseite der Plattform) unter Nennung von Ort und Datum bestimmte Detailangaben ergänzen muss. Eine in Teilen der Branche befürchtete Pflicht zur Personalisierung des VIBs bei der zweiten Alternative, die den Aufwand insbesondere für die Plattformen erhöht hätte, dürfte dies aber nicht bedeuten – dem widerspricht bereits der Wortlaut der Verordnung.

Die BaFin hat im Herbst ihre Auffassung zu Auslegungsfragen beim Peer-to-Peer-Lending in einem Schreiben veröffentlicht. Nach Auffassung der BaFin unterfallen die aktuell auf dem Markt vorhandenen Konstellationen grundsätzlich der Regulierung des KASG. Insoweit sind auch Peer-to-Peer-Lending Plattformen gezwungen, eine Ausnahme zu nutzen, insbesondere die Crowdinvesting-Ausnahme mit den entsprechenden Voraussetzungen, erläutert Thorge Drefke von Osborne Clarke.

Crowdinvesting-Plattformen benötigen bei der – derzeit in der Praxis fast ausschließlichen – Vermittlung von partiarischen Nachrangdarlehen eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) als Finanzanlagenvermittler – mit der Folge, dass sie – spätestens seit dem 1.1.2016 – bestimmte Vorgaben nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) zu beachten haben. Neben organisatorischen Vorgaben gehören hierzu auch Informationspflichten gegenüber Anlegern (zu Status, Risiken, Kosten, Zuwendungen und Interessenkonflikten) sowie eine Angemessenheitsprüfung der vermittelten Finanzanlage. Letztere Pflicht erfordert, dass Informationen zu Erfahrungen mit bestimmten Finanzanlagen abgefragt werden, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können. Macht dieser z. B. keine Angaben (die Angabe ist freiwillig), muss ihn die Plattform darauf hinweisen, dass sie eine Prüfung nicht vornehmen kann; investieren kann der Anleger dennoch. Crowdinvesting-Plattformen, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34 c GewO verfügten, mussten bis spätestens zum 1.1.2016 einen Antrag auf Erlaubnis nach § 34f GewO stellen. Nur für den Nachweis der erforderlichen Sachkundeprüfung haben sie noch bis zum 1.7.2016 Zeit.

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