Geldpolitik

Regeln für die Beaufsichtigung von Anlageberatern werden strenger

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Berater von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollen künftig stärker durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontrolliert werden. So sieht es der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts vor, den das Bundeskabinett am 22.9.10 beschlossen hat.

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In Zukunft sollen Berater von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten in einer nicht öffentlich zugänglichen Datenbank bei der BaFin registriert werden. Die Finanzinstitute müssen dabei die ausreichende Qualifikation ihrer Mitarbeiter bestätigen. Die Datenbank soll auch die Beschwerden von Anlegern erfassen. Bei Verstößen kann die BaFin Bußgelder sowie in besonders schweren Fällen ein Berufsverbot von bis zu zwei Jahren verhängen.
„Diese verschärften Regeln betreffen allerdings nur die Berater, deren Institute ohnehin der Aufsicht der BaFin unterliegen“, so Philipp Mertens, Partner bei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf. „Noch nicht geklärt ist, wie der Vertrieb des so genannten grauen Kapitalmarkts künftig reguliert werden soll.“ Auch hierzu plant die Regierung noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf, der vor allem die Produkte geschlossener Fonds betreffen wird. „Es deutet sich an, dass auch hier höhere Anforderungen an Verkaufsprospekte für Graumarktprodukte und eine genauere Überprüfung durch die Bafin vorgesehen sind“, so Mertens.
Für die gewerblichen Vermittler solcher Produkte bedeutet dies erstmals Qualifizierungs- und Registrierungspflichten, was besonders für jene Vermittler bzw. Berater zum Problem werden könnte, die ihren Job seit Jahren ohne eine einschlägige Ausbildung ausüben. „Um solchen Finanzdienstleistern nicht die Existenz zu rauben, wäre es z. B. denkbar, dass sie innerhalb einer Übergangsfrist eine einschlägige Ausbildung nachholen können oder zumindest eine entsprechende Sachkundeprüfung ablegen“, meint der Rechtsanwalt. Eine weitere spannende Frage werde es sein, wie der Gesetzgeber die Konsistenz in der Finanzdienstleistung gewährleisten wird: Müssen Anlageberater im Sinne der Gewerbeordnung künftig auch für ihre Kunden Beratungsprotokolle erstellen? Werden auch sie einem Beratungsverbot unterliegen, wenn sie bestimmte Informationen nicht einholen können? Und was wird für die Aufklärung über Provisionen gelten? „Wenn der Gesetzgeber es mit der Einführung eines konsistenten Finanzvertriebsrechts ernst meint, wird er solche Unebenheiten glätten müssen“, so Mertens.

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