Geldpolitik

Regierung konkretisiert Änderungen im Prospektrecht

Am 30.11.11 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Prospektrechts vorgelegt. Das Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/3/EU und zur Änderung des Börsengesetzes“ setzt Änderungen der europäischen Prospektrichtlinie in deutsches Recht um. Es ergeben sich praxiserhebliche Änderungen für die Erstellung von Wertpapierprospekten. Zunächst sieht der Entwurf einige aus Sicht der Emittenten erfreuliche Erleichterungen vor.

So wird das so genannte jährliche Dokument abgeschafft. „Dieses Dokument fasste noch einmal alle kapitalmarktorientierten Veröffentlichungen eines Emittenten auf seiner Homepage zusammen“, so Thorsten Kuthe von Heuking Kühn Lüer Wojtek. „Die Abschaffung ist zu begrüßen, denn in der Praxis brachte das jährliche Dokument nur zusätzlichen Aufwand für die Emittenten ohne Mehrwert für Investoren.“

Wesentlich in Bezug auf die sonstigen Änderungen ist die Frage, wann ein Prospekt künftig erforderlich ist. „Bislang kann bei Bezugrechtskapitalerhöhungen häufig die Veröffentlichung eines Prospekt vermieden werden und dies spielt bei Kapitalerhöhungen von Small- und Mid-Cap-Werten eine erhebliche Rolle“, so Kuthe weiter. Viele europäische Staaten lehnen diese Praxis allerdings ab. Der deutsche Gesetzgeber vermeidet eine ausdrückliche Stellungnahme im Gesetzesentwurf. „Es bleibt daher abzuwarten, in welchem Umfang die BaFin in ihrer künftigen Verwaltungspraxis bei Bezugsrechtskapitalerhöhungen Prospekte fordert“, so Kuthe, „aber angesichts der geänderten Formulierungen der Prospektrichtlinie ist zu erwarten, dass mehr Prospekte notwendig werden.“

Quasi im Gegenzug werden einige Ausnahmen von der Prospektpflicht ausgeweitet. Insbesondere sind künftig Kapitalerhöhungen generell prospektfrei, wenn der Betrag 5 Mio. Euro in zwölf Monaten nicht überschreitet. „Das ist gerade für kleine Emittenten eine erhebliche Erleichterung, da dort der Zeit- und Kostenaufwand für den Prospekt manchmal in keinem Verhältnis zum Emissionserlös steht“, so Kuthe. Aber: Diese Regelung gilt nur für Emittenten im regulierten Markt, die also eigentlich weniger transparenten Freiverkehrswerte unterliegen hier ausnahmsweise höheren Anforderungen. Die Änderungen treten überwiegend zum 1.7.12 in Kraft. Wer eine Bezugsrechtskapitalerhöhung plant, sollte daher überlegen, diese eher im ersten als im zweiten Halbjahr durchzuführen.

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