Geldpolitik

Regierung schreibt Schutz der Kleinanleger groß

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Als Reaktion auf die jüngsten Skandale am sog. „grauen Kapitalmarkt"" (Prokon, INFINIUS, etc., vgl. PLATOW Recht vom 6.8.2014) will die Bundesregierung den Anlegerschutz weiter erhöhen. Ein Gesetzesentwurf vom 12. November 2014 sieht erhebliche praxisrelevante Neuerungen und Änderungen vor. „Hierzu zählen z. B. die Ausweitung der Prospektpflicht auf bislang nicht regulierte Produkte wie Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und vergleichbare Anlagen"", erläuterte Felicitas Boehm, Anwältin der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln.

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Ferner sieht der Gesetzesentwurf inhaltliche Vorgaben für die Finanzierungsinstrumente vor, so etwa die Festschreibung einer Mindestlaufzeit für Vermögensanlagen (künftig 24 Monate) und eine Kündigungsfrist von mindestens 12 Monaten. Ein Novum ist auch die geplante Einschränkung der Werbemaßnahmen. Künftig soll Werbung für Kapital- und Vermögensanlagen im öffentlichen Raum (Bus, Bahn, etc.) nicht mehr gestattet sein. In Printmedien soll sie nur noch zulässig sein, wenn deutlich auf das mit dem Produkt verbundene Verlustrisiko hingewiesen wird. In sonstigen Medien soll Werbung nur noch erlaubt sein, wenn der Schwerpunkt dieser Medien zumindest gelegentlich auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und die Werbung im Zusammenhang mit einer solchen Darstellung erfolgt. Daneben erhält die BaFin zusätzliche Befugnisse in Bezug auf Vertriebsverbote oder -beschränkungen. „Eine erhebliche Erleichterung ist, dass partiarische Darlehen von Mitgliedern einer Genossenschaft an ihre Genossenschaft von der Prospektpflicht ausgenommen sind““, führt Boehms Kollege Thorsten Kuthe aus. Auch für soziale und gemeinnützige Projekte können unter bestimmten Voraussetzungen bei Emissionen bis 1 Mio. Euro Ausnahmen von der Prospektpflicht greifen, ebenso wie bei Crowdinvestments. Kuthe rät Emittenten von bislang nicht regulierten Produkten, Betreibern von Crowdinvestingplattformen sowie Anbietern von bereits prospektpflichtigen Produkten, sich schon jetzt mit den künftigen Neuerungen auseinander zu setzen, um entweder von den Übergangsregelungen zu profitieren oder mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht in Haftungsfallen zu laufen.

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