Bereits nach der jetzigen Rechtslage sind Leiharbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. „In diesem Fall sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein Leistungsverweigerungsrecht der betroffenen Leiharbeitnehmer vor““, so Alexandra Henkel, Partnerin der Kanzlei FPS in Berlin. Die Arbeitsrechtlerin sieht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf. Sie hält das geplante Verbot vor dem Hintergrund der Kampfparität sogar für bedenklich. „Der Paritätsgrundsatz geht von einer rechtlichen Chancengleichheit der Konfliktparteien aus. Wenn es den Unternehmen aber in Zukunft untersagt ist, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen, entfällt für sie eine wichtige Handlungsmöglichkeit.““ Leiharbeitnehmer werden zudem in der Regel ohnehin nur in besonderen Fällen als Streikbrecher eingesetzt, da ihr kurzfristiger Einsatz mit hohen Kosten verbunden sei und sie wegen der erforderlichen Einarbeitung auch nur auf bestimmten Stellen Sinn machen. „Bei einem Sympathiestreik ist der Entleiher zudem noch nicht einmal Tarifvertragspartei“, so Henkel weiter.

Henkel verweist auch auf zwei aktuelle Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.5.2015 (Az.: 3 Ga 18/15) und vom 2.7.2015 (Az.: 3 Ga 20/15). Dort hatte das Gericht die gegen die Deutsche Post während der jüngsten Tarifauseinandersetzung gerichteten Anträge der Gewerkschaft Verdi auf Untersagung des Einsatzes von Beamten für Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist nur der zwangsweise Einsatz von Beamten auf einem bestreikten Arbeitsplatz unzulässig, die Post hatte hier einen freiwilligen Einsatz der Beamten dargestellt.