Geldpolitik

Verbot für Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher?

Nach den Plänen von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles soll es bestreikten Unternehmen künftig verboten sein, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen. Die Ministerin sieht in dem Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher einen „Frontalangriff auf das Arbeitskampfrecht". Auf einer Tagung der Gewerkschaft Verdi in Berlin am 10.6.2015 teilte sie mit, dass die Vorschrift im Herbst dieses Jahres mit dem geplanten Gesetz zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen auf den Weg gebracht werden soll. Dabei kann sich Nahles mit ihrem Vorhaben auf den Koalitionsvertrag stützen. Dort hat sich die Regierungskoalition im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Arbeitnehmerüberlassung darauf verständigt, in Zukunft den Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher nicht mehr zuzulassen.

Bereits nach der jetzigen Rechtslage sind Leiharbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. „In diesem Fall sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein Leistungsverweigerungsrecht der betroffenen Leiharbeitnehmer vor““, so Alexandra Henkel, Partnerin der Kanzlei FPS in Berlin. Die Arbeitsrechtlerin sieht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf. Sie hält das geplante Verbot vor dem Hintergrund der Kampfparität sogar für bedenklich. „Der Paritätsgrundsatz geht von einer rechtlichen Chancengleichheit der Konfliktparteien aus. Wenn es den Unternehmen aber in Zukunft untersagt ist, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen, entfällt für sie eine wichtige Handlungsmöglichkeit.““ Leiharbeitnehmer werden zudem in der Regel ohnehin nur in besonderen Fällen als Streikbrecher eingesetzt, da ihr kurzfristiger Einsatz mit hohen Kosten verbunden sei und sie wegen der erforderlichen Einarbeitung auch nur auf bestimmten Stellen Sinn machen. „Bei einem Sympathiestreik ist der Entleiher zudem noch nicht einmal Tarifvertragspartei“, so Henkel weiter.

Henkel verweist auch auf zwei aktuelle Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.5.2015 (Az.: 3 Ga 18/15) und vom 2.7.2015 (Az.: 3 Ga 20/15). Dort hatte das Gericht die gegen die Deutsche Post während der jüngsten Tarifauseinandersetzung gerichteten Anträge der Gewerkschaft Verdi auf Untersagung des Einsatzes von Beamten für Tätigkeiten streikender Arbeitnehmer zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist nur der zwangsweise Einsatz von Beamten auf einem bestreikten Arbeitsplatz unzulässig, die Post hatte hier einen freiwilligen Einsatz der Beamten dargestellt.

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