Verfolgung von Korruption im Gesundheitswesen
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Der Gesetzentwurf führt deshalb mit den §§ 299a, 299b StGB zwei neue Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen ein. „Danach soll sich strafbar machen, wer als Angehöriger eines bestimmten Heilberufs im Rahmen seiner Berufsausübung einen Vorteil dafür erhält, dass er einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugen oder seine berufsrechtliche Pflicht zur heilberuflichen Unabhängigkeit verletzen soll““, erläutert Matthias Dann, Partner der Kanzlei Wessing & Partner in Düsseldorf. Die neuen Paragraphen stellen darüber hinaus unter Strafe, wenn jemand Ärzte mit Bestechungsgeldern zur Verordnung bestimmter Medikamente, zur Überweisung von Patienten oder zum Bezug von Medizinprodukten für Patienten zu bewegen versucht. „Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Gesetzentwurf Lücken bei der Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen schließt““, so Dann. „Gleichzeitig ist es wichtig, dass zulässige und sinnvolle Kooperationsformen im medizinischen Bereich nicht unter den Generalverdacht korrupten Verhaltens gestellt werden.““ Es komme sehr stark darauf an, dass die Ermittlungsbehörden mit Augenmaß agieren. In der Praxis sei aber im Zweifel mit einer extensiven Anwendung des Gesetzes zu rechnen. „Eine effektive Antikorruptions-Compliance““, so Dann, „wird damit umso wichtiger.““
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