VGH gibt Klage gegen BaFin statt
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Danach ist der Rechtsanwalt nicht zur Auskunft verpflichtet. Die BaFin hatte von ihm verlangt, ihr sämtliche Geschäfts-und Kontounterlagen vorzulegen, welche seine Tätigkeit im Zusammenhang mit zwei ausländischen Gesellschaften betreffen. Nach Auffassung des VGH ist der Rechtsanwalt aber nicht zur Auskunft über seine treuhänderische Tätigkeit verpflichtet, da er sich diesbezüglich auf seine Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte berufen könne.
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