Weitreichende Veränderungen für Kapitalmarktakteure
Daneben enthält die MMVO auch eine Reihe von Präzisierungen und Erweiterungen der bisherigen Regelungen. Etwa hat der europäische Gesetzgeber in Bezug auf das Insiderrecht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Pflicht von Ad-hoc-Veröffentlichungen bei zeitlich gestreckten Vorgängen normiert, wonach auch die einzelnen Zwischenschritte jeweils eine eigene Insiderinformation darstellen können. Neu ist auch die Einführung eines Handelsverbots für Führungskräfte mit Finanzinstrumenten ihres Unternehmens während eines Zeitraums von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlussberichts. Auch der Begriff der Marktmanipulation wird durch die Aufzählung bestimmter Indikatoren näher spezifiziert, erläutert der Kapitalmarktexperte.
Insbesondere sieht die MMVO auch eine drastische Erhöhung der Sanktionen für Rechtsverstöße vor. Künftig können gegen juristische Personen umsatzbezogene Bußgelder verhängt werden, wie es aus der Kartellrechtspraxis bekannt ist. Zudem müssen die Behörden die verhängten Sanktionen unter Nennung von Art und Charakter des Verstoßes und der Identität der verantwortlichen Person für mindestens fünf Jahre veröffentlichen („Naming and Shaming““). Ergänzt wird die MMVO durch die Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen, die von den Mitgliedstaaten bis zum 3.7.2016 in nationales Recht umzusetzen ist. Nach Ansicht von Graßl müssten sich viele Emittenten und Marktteilnehmer durch die MMVO auf Grund verschärfter Sanktionen und strengerer Anforderungen dazu veranlasst sehen, ihre Kapitalmarkt-Compliance auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls entsprechende interne Prozesse anzupassen.