Geldpolitik

Wie börsennotierte Unternehmen mit Pflichtveröffentlichungen umgehen

Der EuGH hatte vorgegeben, dass jeder einzelne bereits verwirklichte Zwischenschritt eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation darstellen kann. Unternehmen müssen ihre Anleger somit unter Umständen nicht erst über die Umsetzung, sondern schon über die Vorbereitungen eines Personalwechsels auf Vorstandsebene durch eine Ad-hoc-Mitteilung informieren.

Der EuGH hatte vorgegeben, dass jeder einzelne bereits verwirklichte Zwischenschritt eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation darstellen kann. Unternehmen müssen ihre Anleger somit unter Umständen nicht erst über die Umsetzung, sondern schon über die Vorbereitungen eines Personalwechsels auf Vorstandsebene durch eine Ad-hoc-Mitteilung informieren. Es bleibt die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Veröffentlichung hinauszuschieben („Selbstbefreiung“).

Eine aktuelle Studie der Sozietät Hengeler Mueller und der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität (DGAP) unter 80 börsennotierten Unternehmen verdeutlicht die hohe Aufmerksamkeit, die der Erfüllung der Ad-hoc-Meldepflichten in den Unternehmen gewidmet wird. „Eine große Zahl von Unternehmen (68%) hat dazu ein eigenes Gremium eingerichtet, oft unter Beteiligung eines Vorstandsmitglieds“, erläutert Knut Wichering von der DGAP-Mutter EQS Group. Nach den Vorgaben der BaFin muss mindestens ein Vorstandsmitglied an der Entscheidung über eine Selbstbefreiung mitwirken.

Für die Ermittlung von Ad-hoc-Sachverhalten verwendet die Hälfte der Unternehmen quantifizierte Richtwerte. Bei der Finanzkommunikation spielt die Ermittlung von Abweichungen vom „Konsensus“ der Finanzanalysten eine erhebliche Rolle (58%). Das spiegelt die Praxis der BaFin wieder, Abweichungen vom Konsensus zunehmend als relevantes Kriterium für die Frage der Ad-hoc-Meldepflicht zu verwenden.

Der überwiegende Teil der Unternehmen stimmt Ad-hoc-Veröffentlichungen nur in Ausnahmefällen im Vorfeld mit der BaFin ab (68%), 21% machen dies niemals. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das entscheidende Merkmal der Meldepflicht, die Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung, nur eingeschränkt zur Abstimmung mit der BaFin geeignet ist. Zwei Drittel der befragten Unternehmen veröffentlichen vorläufige Ergebnisse. Allerdings besteht für jedes Unternehmen eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung wesentlicher Kennzahlen mittels Ad-hoc-Mitteilung, wenn die dafür bestehenden Voraussetzungen, also insbesondere ein erhebliches Preisbeeinflussungspotenzial, vorliegen. Eine Selbstbefreiung kommt in diesem Bereich nur eingeschränkt in Betracht.

„Nach den neuesten Gerichtsentscheidungen wird die Herausforderung in Zukunft noch mehr als in der Vergangenheit darin liegen, bei zeitlich gestreckten Vorgängen den richtigen Zeitpunkt für das Entstehen der Meldepflicht zu ermitteln“, so Klaus-Dieter Stephan, Partner bei Hengeler Mueller.

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