Axel Springer siegt ohne Konsequenzen
Die Kommission verwies damals auf die starke Position der ProSiebenSat.1-Gruppe im bundesweiten Privatfernsehen und auf die überragende Stellung von Springer bei der Tagespresse. Springer hätte nach der Fusion einen Meinungseinfluss erhalten, der einem Zuschaueranteil von mehr als 42% im bundesweiten Fernsehen entsprochen hätte, lautete die Argumentation. Diese Berechnungsmethode hält das Bundesverwaltungsgericht nun für unzulässig. Bei einem Zuschaueranteil im Fernsehen von 25% vermute der Rundfunkstaatsvertrag vorherrschende Meinungsmacht. Werde aber dieser Schwellenwert deutlich unterschritten, könne auch unter Einbeziehung anderer Märkte vorherrschende Meinungsmacht nicht mehr angenommen werden. Die Sendergruppe ProSiebenSat.1 habe zum fraglichen Zeitpunkt einen tatsächlichen Zuschaueranteil von 22,06% gehabt. Direkte Auswirkungen hat die Entscheidung allerdings nicht, weil Springer die Übernahmepläne längst ad acta gelegt hat. Axel Springer ließ sich durch Eckhard Bremer, Kartellrechtpartner im Hamburger Büro von Hogan Lovells, anwaltlich vertreten. Bremer begleitete das Medienhaus sowohl bei der Transaktion selbst als auch in den folgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen.