Bankenrechtliche Behandlung von Gesellschafter- und Konzerndarlehen
Bisher hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Gesellschaft als schutzwürdiges „Publikum“ angesehen. Gesellschafterdarlehen und damit auch konzerninterne Darlehen stellten danach grundsätzlich aufsichtspflichtige Bankgeschäfte dar. Eine Ausnahme galt nach bisheriger Verwaltungspraxis nur dann, wenn für das Darlehen ein hinreichend qualifizierter Rangrücktritt ausdrücklich vereinbart wurde. Für konzerninterne Darlehen gilt zudem das sogenannte Konzernprivileg, nach dem eine Banklizenz nicht erforderlich ist, sofern Bankgeschäfte ausschließlich mit Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen betrieben werden (§ 2 Absatz 1 Nr. 7 KWG). Probleme traten vor diesem Hintergrund bisher vor allem deshalb auf, weil bei Gewährung des Gesellschafterdarlehens der ausdrückliche Rangrücktritt nicht bedacht oder dieser hinsichtlich der Insolvenzvermeidungsfunktion nicht hinreichend formuliert wurde. Im Konzern führt das Ausschließlichkeitskriterium im Rahmen des Konzernprivilegs dazu, dass nach strenger Auslegung bei Gewährung auch nur eines konzernexternen Darlehens das Privileg für alle – also auch die konzerninternen – Geschäfte entfällt. „Häufig sind dann bei Gesamtbetrachtung die von der BaFin angenommenen Grenzen für einen erlaubnispflichtigen Umfang der Kreditgewährung überschritten“, so Wolff.
Nunmehr hat sich die BaFin der bereits zuvor zum Teil vertretenen Auffassung angeschlossen, nach der Gesellschafterdarlehen bei Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften sowie Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen per se kein Bankgeschäft darstellen. Dies ergibt sich aus der Neufassung der BaFin-Merkblätter zum Einlagengeschäft und zum Kreditgeschäft vom 11.3.2014 und 25.4.2014. „Auf das Konzernprivileg oder die ausdrückliche Vereinbarung einer qualifizierten Nachrangklausel kommt es damit hier in der Regel nicht mehr an“, so Wolff. „Einige Unsicherheiten verbleiben aber, etwa bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.“