Immobilien

BayernLB – Wahlkampfgetöse lenkt von den wichtigen Themen ab

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Die von Münchens OB Christian Ude angedrohte Beschwerde bei EU-Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia gegen den Verkauf der GBW an ein Konsortium um die Immobiliengesellschaft Patrizia dürfte nach Einschätzung des Finanzministeriums wie auch der BayernLB ohne Folgen bleiben. Für Ude, der mit seinem kommunalen Bieterkonsortium etwa 240 Mio. Euro weniger geboten hatte als die von Patrizia angeführte Bietergruppe, kommt das Thema allerdings gerade recht.

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Im Herbst fordert er Horst Seehofer auf Landesebene heraus. Ude wirft dem Freistaat ein diskriminierendes Insichgeschäft vor, da die landeseigene Stiftung erwägt, sich jetzt am Patrizia-Konsortium zu beteiligen. Der BayernLB, die netto 880 Mio. Euro mit ihren 92%-Anteil an der Wohnungstochter GBW erlöst hat, war dies bis zum Verkauf allerdings gar nicht bekannt. Auch dürfte Almunia heilfroh sein, endlich die Auseinandersetzung mit den streitbaren Bayern ad acta legen zu können, zumal im Norden der Republik mit der HSH Nordbank schon das nächste Wettbewerbsthema auf ihn wartet.

Tatsächlich geht es nach dem GBW-Verkauf, der für einen ao-Ertrag von 200 Mio. Euro gesorgt hat, bei der BayernLB jetzt um ganz andere Themen. Ganz oben auf der Liste steht das Landesbankengesetz, das bis zum 30.6. verabschiedet werden und mit dem die Kapitalerhöhung beschlossen werden soll, ebenso wie der Rückzug der Politik aus den Gremien. Während Bayerns Sparkassen der 830 Mio. Euro schweren Kapitalmaßnahme bereits zugestimmt haben, gibt es in der Landtagsfraktion offenbar immer noch Abstimmungsbedarf über den künftigen Verwaltungsrat. So ist noch nicht geklärt, ob die alten Bestellungen weiter gelten, wer das Vorschlagsrecht für die neuen Bestellungen hat und in welchem Verhältnis künftig Generalversammlung und Aufsichtsrat zueinander stehen, d. h. wieviel Einfluss der Aufsichtsrat der BayernLB in Zukunft bekommen soll. Klar ist bisher nur, dass der AR von einem unabhängigen, also nicht den Sparkassen oder dem Freistaat zuzurechnenden Entsandten geführt werden soll.

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