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„Best Practice“-Ansatz nun auch beim Corporate Governance Kodex

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 1.2.12 mit Veröffentlichung der in einer Plenarsitzung abgestimmten Vorschläge zur Änderung des Kodexes das von ihr im letzten Jahr bereits angekündigte schriftliche Konsultationsverfahren eingeleitet. Die geneigte Öffentlichkeit – nach Bestreben der Kommission insbesondere die Adressaten des Kodexes – ist nun aufgerufen, bis zum 2.3.12 zu diesem Papier Stellung zu nehmen.

Fristgerecht eingereichte Anmerkungen werden im Mai in der finalen Beratung der Kommission über die zu beschließenden Änderungen des Kodexes Berücksichtigung finden. „Zwar ermunterte die Internetpräsenz der Kommission auch bisher schon zur Mitteilung von Anregungen, doch war es auf diesem Wege nicht möglich, direkt in den Normierungsprozess einzugreifen“, erläutert Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin für Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht im Kölner Büro der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Vielmehr wurden die betroffenen deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften Jahr um Jahr vor vollendete Tatsachen gestellt, was bei den Unternehmen häufig zu großem Unmut führte.

So ist es naheliegend und zu begrüßen, dass die Kommission ihre Arbeit nun auf eine breitere Basis stellen möchte, um auf diesem Wege nicht zuletzt auch eine höhere Akzeptanz zu erreichen. Neben Formulierungsanpassungen, die durch Gesetzesänderungen bedingt sind, und solchen, die der Klarstellung dienen, sehen die Vorschläge vor allem weitere Änderungen betreffend der „Professionalisierung“ des Aufsichtsrats vor. „Es wird spannend sein, zu sehen, inwieweit die Kommission tatsächlich bereit ist, sich durch die vermutlich zahlreichen Meinungen Dritter von ihren diesbezüglichen Vorstellungen abbringen zu lassen“, so Zipperle.

Obwohl es sich bei dem Kodex nur um Soft Law handelt, muss das Regelwerk ernst genommen werden. Gemäß § 161 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften erklären, inwieweit ihre Unternehmensführung dem Kodex nicht entspricht. Jede Abweichung muss begründet werden – comply or explain. Für den Fall, dass dies nicht oder nicht zutreffend geschieht, haben Gerichte auch schon Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. „Unternehmen sollten daher das Kodexänderungsverfahren aufmerksam verfolgen, um frühzeitig reagieren zu können“, rät Zipperle.

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