BGH: Berufskläger dürfen zur Kasse gebeten werden
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Schon das zuständige Oberlandesgericht hatte die landgerichtliche Entscheidung im vergangenen Jahr bestätigt und durch die heute gerne als Beweiszeichenrechtsprechung zitierten Grundsätze konkretisiert. Seither war nach Einschätzung von Madeleine Zipperle, die im Kölner Büro der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek tätig ist, zu erwarten, dass auch die Richter in Karlsruhe den Weg für eine Offensive gegen räuberische Aktionäre ebnen würden.
Bestätigt wurde nun, dass bei Vorliegen der durch das OLG benannten Indizien – nämlich: Bereitwilligkeit zum Vergleich, Geltendmachung rein formaler und für die Wahrung der Aktionärsinteressen belangloser Anfechtungsgründe, sehr geringer Aktienbesitz sowie zahlreiche vorherige durch einträgliche Vergleiche beendete Anfechtungsverfahren – auf ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des klagenden Aktionärs geschlossen werden kann.
„Um der Gefahr vorzubeugen, dass durch zu extensive Handhabung dieser Argumente die aus gutem Grund im Gesetz verankerten Instrumente zum Schutz von (Minderheits-)Aktionären im Ergebnis leerlaufen, ordneten die Richter an, dass die definierten Merkmale ausnahmslos vorliegen und zudem einer wertenden Gesamtschau unterzogen werden müssen“, führt die Rechtsanwältin aus. Den ersehnten Zugewinn an Rechtssicherheit kann der jetzige Beschluss angesichts der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung nach ihrer Auffassung nur noch teilweise liefern. Sie gibt zu bedenken, dass seit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) Aktionäre mit sehr geringem Anteilsbesitz durch ihre Anfechtung bestimmte Beschlusseintragungen faktisch nicht mehr blockieren können. Dies hat in der Praxis zwar die Zahl der Kläger spürbar reduziert, führte aber auch dazu, dass Berufsopponenten ihren Anteilsbesitz zunehmend erhöhen, so dass künftig eines der vier Kriterien nicht mehr erfüllt wird.
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