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Big Data – Herausforderungen für das Datenschutzrecht

Big Data ist in aller Munde. Dieses Schlagwort beschreibt zum einen die reine Tatsache, dass die Menge an gespeicherten Daten rasant zunimmt. So verdoppelt sich nach aktuellen Berechnungen das weltweite Datenvolumen alle zwei Jahre. Zum anderen beschreibt Big Data aber auch Methoden, diese große Datenmenge für verschiedene Zwecke zu nutzen und auszuwerten. Solche Auswertungen versuchen meist, bestimmte Strukturen und Zusammenhänge aufzudecken, um damit unternehmensrelevante Vorhersagen zu machen. „Abgeleitet wird also regelmäßig eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Verhalten“, sagt Christoph Ritzer, Of Counsel im Bereich Datenschutz- und Informationsrecht im Frankfurter Büro von Norton Rose Fulbright.

Besucht ein Kunde eine Seite im Internet, kann beispielsweise, noch während die Seite geladen wird, aus gespeicherten Daten abgeleitet werden, welche Anzeige für den Kunden wahrscheinlich relevant ist. Bildlich kann man sich vorstellen, dass bei solchen Auswertungen nicht nur frühere Käufe des jeweiligen Kunden berücksichtigt werden, sondern in Zeiten des Big Data alle Einkäufe aller Kunden der letzten zehn Jahre, plus zusätzliche verfügbare Daten, die sinnvollerweise hiermit kombiniert werden können. „Für Unternehmen werden abgelegte Daten, die bislang meist nur Ballast waren, damit zum Schatz“, erläutert Ritzer. „Für das Datenschutzrecht sind solche Entwicklungen eine große Herausforderung.“ So sind dessen Hauptziele doch Datenvermeidung und -sparsamkeit. Speichert ein Unternehmen – um obiges Beispiel aufzugreifen – Daten über frühere Käufe eines seiner Kunden, darf das Unternehmen diese Daten grundsätzlich nur solange aufbewahren und nutzen, wie dies die Abwicklung des Kaufs erfordert, also meist nur bis zum Ende der Gewährleistungsfrist des gekauften Produkts. Big Data-Auswertungen werden aber umso aussagekräftiger, je mehr Daten hierfür verwendet werden. Deshalb ist es für solche Auswertungen grundsätzlich vorteilhaft, Daten so lange wie möglich speichern und nutzen zu können – auch über die Abwicklung des eigentlichen Geschäfts hinaus.

„Die Lösung dieser datenschutzrechtlichen Problematik kann darin liegen, jeden Bezug auf eine bestimmte Person zu vermeiden“, so der Datenschutzexperte. „Sollen also Daten über zurückliegende Käufe auch künftig genutzt werden, so kann das Unternehmen die Namen der betroffenen Kunden aus den Daten entfernen.“ Die Herausforderung bleibt hierbei aber, dass ein betroffener Kunde auch nicht aus anderen Angaben identifiziert werden darf. Je größer die Menge der verfügbaren Informationen ist, umso einfacher wird es jedoch sein, auch ohne Namen oder genaue Adresse auf die Person zurückzuschließen. Ist ein solcher Personenbezug nicht gänzlich vermeidbar, braucht das Unternehmen eine Rechtsgrundlage für die Speicherung und Nutzung solcher Daten. Beispielsweise kann ein Unternehmen eine unabhängige Stelle einschalten, die die Belange der betroffenen Personen schützt. „Und natürlich sollte die betroffene Person auch immer wissen, was mit ihren Daten geschieht“, warnt Ritzer.

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