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Erhebliche Gebührensteigerungen im Gesellschaftsrecht möglich

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Mit Wirkung zum 1.8.2013 ist ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) in Kraft getreten. Dieses ändert das notarielle und gerichtliche Kostenrecht grundlegend und ersetzt gleichzeitig die bisher maßgebliche Kostenordnung (KostO) vollständig. „Für eine Vielzahl von Beurkundungen wird die Neufassung zu überwiegend moderaten Kostensteigerungen im Bereich von 10 bis 20% führen“, erläutert Hagen Hasselbrink, Partner im Berliner Büro der Kanzlei Taylor Wessing.

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In Ausnahmefällen, insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen, seien aber auch Gebührensteigerungen von bis zu 80% nicht auszuschließen, z. B. bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen sowie Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz. „Dies beruht insbesondere darauf, dass bei Übertragungen von Gesellschaftsanteilen sowie bei Unternehmenskäufen die Bewertung von Gesellschaftsanteilen künftig grundsätzlich nicht mehr mit dem Buchwert, sondern regelmäßig mit dem Verkehrswert erfolgt“, so Hasselbrink weiter. Kostenreduzierend wird sich demgegenüber das neue Konzernprivileg bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen innerhalb eines Konzerns („Umhängen“) auswirken. So beträgt der Geschäftswert für solche Verträge höchstens 10 Mio. Euro (statt bisher 60 Mio. Euro), soweit die betroffene Gesellschaft nicht überwiegend vermögensverwaltend tätig ist.

Für Beurkundungen, die der Notar in fremder Sprache (meist englisch) vornimmt, wird zudem der Geschäftswert um zusätzliche 30% erhöht, was erhebliche Auswirkungen auf die Notarkosten haben kann. Gleiches gilt für so genannte Rechtswahlklauseln, die – oft standardmäßig und ohne Bezug zum jeweiligen Vertrag – die Geltung deutschen Rechts vorsehen; auch diese erhöhen den Geschäftswert um zusätzliche 30%. „Vor diesem Hintergrund sollte künftig genauer geprüft werden, ob diese Rechtswahlklauseln und/oder eine Beurkundung in einer fremden Sprache tatsächlich erforderlich sind“, so Hasselbrink weiter. Die neuen Notarkosten greifen für sämtliche Beurkundungsaufträge, die ab dem 1.8. erteilt worden sind. Für vorher bereits beauftragte Beurkundungen gilt noch das alte Kostenrecht, selbst wenn die Beurkundung erst nach dem 1.8. erfolgt.

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