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EuGH prüft Dividendenbesteuerung ausländischer Unternehmen

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Die Besteuerung von Dividenden, die ausländische Unternehmen aus Deutschland beziehen, ist derzeit Gegenstand intensiver juristischer Diskussionen. „Anlass ist die Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Gesellschafter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft“, so Daniel Weyde, Partner im Frankfurter Büro der internationalen Anwaltssozietät Cleary Gottlieb Steen & Hamilton.

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Beim inländischen Gesellschafter sei die Dividende zu 95% von der Körperschaftsteuer befreit. Die einbehaltene Quellensteuer, die sog. Kapitalertragsteuer, werde beim Gesellschafter voll angerechnet oder erstattet. Sie stelle im Inlandsfall keine endgültige Belastung dar. Anders dagegen im Auslandsfall: Zwar lasse sich die Quellensteuer durch Erstattungsanträge in der Regel auf 15% reduzieren; in dieser Höhe sei sie aber endgültig. Eine vollständige Befreiung gebe es nur für bestimmte ausländische Muttergesellschaften, die mit mindestens 10% an der inländischen Gesellschaft beteiligt sind.

Die EU-Kommission hält die Ungleichbehandlung für einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Daher hat sie gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren (Rs.: C-284/09) eingeleitet. „Unterliegt Deutschland in Luxemburg, war die bisherige Besteuerungspraxis bei Dividenden an Unternehmen im EU- und EWR-Raum unzulässig“, so der Steuerexperte. Die Rechtsauffassung der Kommission wird gestützt durch ein Urteil vom 19.11.09 (Rs.: C-540/07), in dem der EuGH eine vergleichbare italienische Regelung verworfen hat.

„Für ausländische Unternehmen, deren Dividende durch den Abzug an der Quelle gekürzt wurde, kann sich ein Erstattungsantrag unter Berufung auf das Luxemburger Verfahren lohnen“, rät Weyde. Der Hinweis auf das schwebende Verfahren in Luxemburg sollte genügen, um eine ablehnende Entscheidung vor Ausgang des Verfahrens zu vermeiden. So könne der Fall bis zur Entscheidung des EuGH offen gehalten werden.

Ausländische Konzerne aus sog. Drittstaaten brauchen evtl. einen längeren Atem. Obwohl die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 22.4.09 (Az.: I R 53/07) entschieden, dass eine Schweizer Gesellschaft sich nicht auf die Ungleichbehandlung berufen kann. Eine Anfrage beim EuGH zum europäischen Recht hielt der BFH nicht für erforderlich. Die Rechtslage sei klar. Das sehen viele Steuerexperten indes anders.

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